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Löschung von Presseveröffentlichungen – Immer wieder wenden sich Personen an unsere Redaktion und fordern, zum Teil in einem deutlichen Ton, die sofortige Löschung unserer Presseveröffentlichungen. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich und kann nicht einfach auf Zuruf geschehen.
Als Presseportal veröffentlichen wir Pressemitteilungen, sind jedoch nicht die Urheber dieser Inhalte. Die Verantwortung für jede Pressemitteilung liegt beim jeweiligen Herausgeber. Jede Mitteilung wird klar mit einem Verantwortlichen sowie gegebenenfalls mit dem zuständigen Presseverteiler gekennzeichnet.
Wir bieten Transparenz und halten uns an die geltenden Richtlinien im Umgang mit Presseveröffentlichungen. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich einer Mitteilung haben, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem angegebenen Verantwortlichen auf. So können wir sicherstellen, dass Ihre Anliegen angemessen behandelt werden.
Sollte der Kontakt zu den Verantwortlichen nicht mehr möglich sein, müssen klare Voraussetzungen geschaffen werden, um das Recht auf Löschung oder Änderung von Pressemitteilungen zu sichern. In Deutschland ist die Löschung von Presseveröffentlichungen unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig; jedoch besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit. Hierbei sind mehrere wichtige Aspekte zu berücksichtigen:
1. Persönlichkeitsrechte und Recht auf Vergessenwerden:
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben Privatpersonen das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn diese veraltet oder ungenau sind oder wenn kein berechtigtes Interesse mehr an der Veröffentlichung besteht. Das „Recht auf Vergessenwerden“ gilt allerdings nicht automatisch für Presseartikel. Es bedarf stets einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Ein bedeutsames Urteil hierzu ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2014 zum Thema „Recht auf Vergessenwerden“.
2. Presserechtliche Ansprüche:
Im Rahmen des Presserechts kann eine Person die Löschung oder Korrektur von Inhalten fordern, wenn diese unwahr oder rufschädigend sind. Dies geschieht häufig durch die Einreichung einer Gegendarstellung oder Richtigstellung (Korrektur falscher Informationen). Darüber hinaus hat die betroffene Person das Recht, die Löschung des gesamten Artikels zu verlangen, sofern dieser unwahr ist oder die Berichterstattung unrechtmäßig in ihre Persönlichkeitsrechte eingreift.
3. Verjährung und Relevanz:
Informationen in Presseartikeln können im Laufe der Zeit an öffentlichem Interesse verlieren. Ein legitimer Grund für eine Löschungsanfrage kann daher bestehen, wenn ein Artikel veraltet ist und das Recht auf Privatsphäre in diesem Fall überwiegt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jede Anfrage individuell geprüft werden muss.
4. Einstweilige Verfügung und Klage:
Wenn jemand der Meinung ist, dass eine Pressemitteilung oder Darstellung rechtswidrig ist, hat er die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen oder rechtliche Schritte einzuleiten. Sollten rechtliche Entscheidungen zu dem Inhalt vorliegen, können diese die Löschung des gesamten Artikels rechtfertigen.
5. Warum eine Pressemitteilung nach Art. 17 DSGVO nicht auf Zuruf gelöscht werden muss:
Nach Art. 17 DSGVO haben Personen grundsätzlich das „Recht auf Löschung“ ihrer personenbezogenen Daten. Für journalistische und mediale Inhalte gibt es jedoch wichtige Ausnahmen, um die Informationsfreiheit und Pressefreiheit zu gewährleisten. Diese Ausnahmen sind in Art. 85 DSGVO verankert und in Deutschland durch § 27 BDSG konkretisiert.
Der Gesetzgeber erkennt an, dass Presseveröffentlichungen oft im öffentlichen Interesse liegen und der Informationsfreiheit dienen. Diese Veröffentlichungen dürfen daher nicht allein auf Verlangen einer betroffenen Person gelöscht werden, da dies eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit darstellen würde. Der Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit ist ein wesentliches Element der demokratischen Gesellschaft und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Datenschutz.
Zusätzlich gibt es für Betroffene alternative Mittel, um gegen falsche oder rufschädigende Informationen vorzugehen, wie z. B. das Recht auf Gegendarstellung oder Korrekturen. Diese Maßnahmen ermöglichen es, das Ansehen und die Rechte der betroffenen Person zu wahren, ohne dass die Pressefreiheit und das öffentliche Interesse übermäßig eingeschränkt werden.
Damit wir eine Pressemitteilung auf unserem Portal löschen können, benötigen wir von Ihnen eine formale Löschanfrage, die folgende Elemente umfasst:
Identitätsnachweis: Bitte legen Sie einen Nachweis Ihrer Identität bei, um sicherzustellen, dass die Anfrage von der betroffenen Person stammt.
Begründung der Anfrage: Erläutern Sie bitte, warum Sie die Löschung wünschen und auf welche datenschutzrechtlichen Grundlagen Sie sich berufen (z. B. rufschädigende oder veraltete Informationen).
Angabe der betroffenen Pressemitteilung: Nennen Sie uns bitte den Link oder genaue Informationen zur Mitteilung, damit wir den Inhalt eindeutig identifizieren können.
Anhand Ihrer Anfrage prüfen wir dann, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse Ihrerseits besteht. Wir wägen dieses gegen das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung und die Pressefreiheit ab, die durch Art. 85 DSGVO und § 27 BDSG geschützt sind.