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Politik Für Wirtschaftsjournalisten

Wenn Kinder in zwei Haushalten leben, entstehen auch in zwei Haushalten Kosten

I ISUV e.V. 4 Min. Lesezeit · 898 Wörter · 48 Aufrufe Deutschland

Kinder leben in zwei Haushalten. Doch wie zählt das beim Unterhalt? Während der Bundestag über Familienpolitik debattiert, bleibt diese Reformfrage offen. ISUV fordert klare Regeln.

Nürnberg, 27. Oktober 2026 - Der Bundestag hat am 15. Oktober über zentrale familienpolitische Fragen beraten: Unterhaltsvorschuss, Kinderarmut, Kindergeldanrechnung und die Zahlungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Eltern standen auf der Tagesordnung. Aus Sicht des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht (ISUV) ist es richtig, dass diese Themen diskutiert werden. Eine andere seit Jahren bekannte Reformfrage bleibt jedoch erneut weitgehend außen vor: Wie wird im Kindesunterhaltsrecht berücksichtigt, dass Kinder regelmäßig in zwei Haushalten leben und dort in beiden Haushalten Kosten entstehen?

Gerade weil zugleich über eine Modernisierung des Kindschaftsrechts und unterschiedliche Betreuungsmodelle nach Trennung gesprochen wird, ist diese Lücke aus Sicht von ISUV besonders auffällig. Werden Betreuung und gemeinsame Verantwortung rechtlich weiterentwickelt, müssen auch deren finanzielle Folgen mitgedacht werden. Sonst droht erneut eine Reform in Einzelteilen.

_"Es ist richtig, dass über Unterhaltsvorschuss, Zahlungsfähigkeit und die finanzielle Absicherung von Kindern gesprochen wird. Aber wir dürfen nicht wieder nur einzelne Bausteine verändern. Wenn Betreuung in zwei Haushalten längst Realität ist, muss auch geklärt werden, wie diese Betreuung und ihre Kosten im Kindesunterhaltsrecht berücksichtigt werden", sagt Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende des ISUV e.V._

ISUV warnt deshalb davor, die Reform des Kindesunterhaltsrechts erneut auf einen späteren Reformschritt zu verschieben. Die Rechtsprechung berücksichtigt erhebliche Mitbetreuung bereits heute in bestimmten Fällen, etwa über eine Anpassung des Bedarfs oder die Berücksichtigung von Naturalunterhalt. Aus Sicht des Verbands reicht eine fallbezogene Lösung durch die Gerichte jedoch nicht aus: Nötig ist eine klare und verlässliche gesetzliche Regelung für unterschiedliche Betreuungsmodelle.

ISUV fordert deshalb, gesetzlich nachvollziehbar zu regeln, wie unterschiedliche Betreuungsanteile, Betreuungsleistungen und die Mehrkosten zweier Haushalte bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden. Die Politik erkennt unterschiedliche Betreuungsmodelle zunehmend an; die finanzielle Ausgestaltung darf aber nicht dauerhaft der Einzelfallrechtsprechung überlassen bleiben.

_"Ein Kinderzimmer kostet nicht nur an den Tagen Geld, an denen das Kind darin schläft. Auch Kleidung, Möbel, Fahrtkosten oder Freizeitangebote lassen sich nicht einfach proportional nach Betreuungstagen aufteilen. Wenn ein Kind regelmäßig in zwei Haushalten lebt, entstehen in beiden Haushalten reale Kosten", so Ulbrich._

Dabei geht es aus Sicht von ISUV ausdrücklich nicht darum, Unterhalt schematisch nach einzelnen Betreuungstagen zu kürzen. Kinder brauchen in beiden Haushalten Verlässlichkeit. Entscheidend ist, tatsächliche Betreuung, Einkommen beider Eltern und die realen Kosten des Kindes gemeinsam zu berücksichtigen.

Besonders deutlich wird das Problem zwischen klassischem Residenzmodell und paritätischem Wechselmodell. Viele Familien leben Modelle dazwischen: Ein Kind verbringt regelmäßig mehrere Wochentage und Wochenenden beim anderen Elternteil, ohne dass exakt hälftig betreut wird. Diese Betreuungsrealität darf unterhaltsrechtlich nicht weitgehend unsichtbar bleiben.

Ein Blick in andere europäische Länder zeigt, dass Deutschland dabei kein völlig neues Modell entwickeln müsste. Geteilte Betreuung ist insbesondere in Nordeuropa deutlich verbreiteter; eine aktuelle europäische Vergleichsstudie weist für Schweden rund 54 Prozent, für Dänemark rund 40 Prozent und für Finnland rund 32 Prozent der Kinder getrennt lebender Eltern in geteilter physischer Betreuung aus. Die zugrunde liegenden Betreuungsmodelle und rechtlichen Definitionen unterscheiden sich zwischen den Ländern und sind deshalb nicht unmittelbar miteinander gleichzusetzen. Vergleichende Untersuchungen zeigen zugleich, dass mehrere Staaten ihre Unterhaltsregeln bei geteilter Betreuung ausdrücklich anpassen. Einen einheitlichen europäischen Standard gibt es nicht.

_"Familienrecht muss zur Lebenswirklichkeit von Trennungsfamilien passen. Wenn beide Eltern Verantwortung und Betreuung übernehmen, muss das Recht auch abbilden können, welche finanziellen Belastungen daraus in beiden Haushalten entstehen", betont Ulbrich._

ISUV fordert deshalb eine Reform des Kindesunterhaltsrechts, die unterschiedliche Betreuungsanteile angemessen berücksichtigt und mit der Modernisierung des Kindschaftsrechts abgestimmt wird. Ziel muss eine Lösung sein, die die Versorgung des Kindes sichert und zugleich die tatsächliche Verantwortung und die finanziellen Belastungen beider Eltern realistisch abbildet.

Diese Forderung hat ISUV am 7. Oktober 2026 als eigenes Regelungsvorhaben im Lobbyregister des Deutschen Bundestages hinterlegt.

Quellen / Hintergrund

Europäischer Vergleich zur Verbreitung geteilter physischer Betreuung: Claessens/Mortelmans, European Journal of Population (2025)

Vergleich von Kindesunterhaltsregeln bei geteilter Betreuung in 13 Ländern: Hakovirta/Meyer/Skinner, Social Policy and Society (2021)

Rechtsprechung zu erheblicher Mitbetreuung: OLG München, Beschluss vom 28.07.2026 - 2 UF 1410/25 e; unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-18219

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

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Frau Melanie Ulbrich
Sulzbacher Straße 31
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Deutschland

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email : presse@isuv.de

Interessenverband Unterhalt- und Familienrecht - ISUV e.V.

Der ISUV e.V. ist ein gemeinnütziger Interessenverband, der sich seit 50 Jahren dafür einsetzt, dass Eltern in Trennung ihre Kinder gemeinsam großziehen und gemeinsam Elternverantwortung übernehmen. Wir stehen als Verband dafür, dass Trennungseltern selbst entscheiden, welches Betreuungsmodell sie auswählen, da sie selbst am besten wissen, welches Modell am besten zu ihren Lebensumständen passt.

Seit unserer Gründung im Jahr 1975 haben wir uns kontinuierlich dafür engagiert, die Rechte und Interessen von Personen in familienrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Mit über 5.000 Mitgliedern und über 60 bundesweiten Kontaktstellen bieten wir Betroffenen schnelle und kompetente Hilfe in der emotionalen Zeit einer Trennung.

Bundesvorstand: Melanie Ulbrich, Murat B. Aydin, Klaus Fischbeck, Klaus Bednorz, Anna Freitag, Monika Roth
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, Vereinsregister-Nr. 3569
Registriert im Lobbyregister unter R 003635

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