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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Vorbefassung eines Anwalts begründet keine Verjährung

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 308 Wörter · 567 Aufrufe

Erst im Jahr 2011 entschloss sich ein DG-Anleger, die VR-Bank Peine wegen verschwiegener Provisionszahlungen in Anspruch zu nehmen. Bereits 2007 hatte er Kontakt mit einer norddeutschen Kanzlei, welche mittels Standartschreibens Prospektmängel bei den Fondsverantwortlichen rügte.

Dieser Umstand genügte dem Landgericht Hildesheim, um die durch den Schweinfurter BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Dr. Schulze eingereichte Klage wegen Verjährung abzuweisen. "Die ursprünglich beauftragten Anwälte müssen von verschwiegenen Provisionszahlungen Kenntnis gehabt haben", so die Einzelrichterin des LG Hildesheim. Damit sei der Anspruch des Klägers verjährt.

Das OLG Celle sah dies anders. Weder sei eine Kenntnis der ursprünglich beauftragten Anwälte von Provisionszahlungen ersichtlich, noch wäre eine solche dem Anleger automatisch zuzurechnen. Der Kläger erhielt - vertreten durch Dr. Schulze - vor dem OLG vollumfänglich Recht.

Gegen diese Entscheidung legte die VR Bank Peine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH ein. In der Folge versuchte sie, mittels Vergleichsangeboten eine Entscheidung durch den BGH zu verhindern.

Auch dieser gab jedoch nunmehr dem Kläger Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil des OLG Celle ist rechtskräftig.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in DG-Immobilienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DG-Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. März 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drms

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