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Venture Plus 4 Fonds – Erfolg für Anleger.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 696 Wörter · 270 Aufrufe

Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erwirkt für Anleger der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG Urteil gegen Anlageberater auf Zahlung von Schadensersatz.

Die Kanzlei hat für zwei Mandanten, die jeweils eine Beteiligung an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG gezeichnet hatten, ein Urteil gegen deren Anlageberater auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 18.400,00 nebst Zinsen erwirkt. Im Gegenzug müssen die Anleger lediglich die Rechte aus der jeweiligen Beteiligung an den Berater übertragen.

Das Gericht hat damit den Anlegern Schadenersatz in voller Höhe zugesprochen, d.h. der Berater muss die geschädigten Anleger so stellen, als hätten sie die Beteiligung an dem Fonds nie gezeichnet.

Das Urteil reiht sich ein in die Erfolge die die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für von ihr vertretene Anleger der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG, V + GmbH & Co. Fonds 2 KG und V + GmbH & Co. Fonds 3 KG in der Vergangenheit bereits erzielt hat. So hatte diese Kanzlei für mehrere Anleger positive gerichtliche Entscheidungen gegen Berater und Gründungsgesellschafter erwirkt. Weiter konnten bereits mehrere Vergleiche für Anleger geschlossen werden, die in oben genannte Fonds investiert hatten. Das Gericht teilte in den Verfahren die Meinung der Kanzlei, dass der Verkaufsprospekt der V + GmbH & Co. Fonds 1, 2 und 3 KG mehrere eklatante Fehler aufweist, die für die Anleger erfahrungsgemäß maßgebliches Gewicht haben und dass das Fondskonzept auch in sich unplausibel sei.

Dies BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher Anlegern der verschiedenen V Plus Fonds (V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG und Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG), die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds trennen wollen, die Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, um sich hinsichtlich möglicher Optionen zur Durchsetzung von Ansprüchen und auch im Hinblick auf einen Ausstieg aus dem Fonds qualifizierten Rat einzuholen. Neben der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Anlageberater und Gründungsgesellschafter des Fonds kann auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung oder Stilllegung der Beteiligung bestehen. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler interessant sein.

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