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Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR. Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 1 Min. Lesezeit · 263 Wörter · 29 Aufrufe
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LG Konstanz verurteilt SWG zur Zahlung an Anleger!

In den letzten Wochen meldeten sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Der ersten von Seiten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB eingereichten Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus der Kündigung ist nunmehr von Seiten des zuständigen Landgerichts Konstanz in voller Höhe stattgegeben worden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron. Neben der Berechnung und Auszahlung des ausstehenden Auseinandersetzungsguthabens wurde die SWG zudem dazu verurteilt, der Klagepartei die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds haben Anleger, die ihre Beteiligung voll einbezahlt haben, einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG)". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 17.06.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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