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Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR: Anwälte reichen Klage vor dem LG Konstanz ein.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 1 Min. Lesezeit · 289 Wörter · 334 Aufrufe
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Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthabens.

In den letzten Wochen meldeten sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei dem BSZ e.V. und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Die erste Klage auf Durchsetzung der Rechte aus der von Seiten der Fondsgesellschaft bereits zum 31.12.2013 bestätigten Kündigung ist nunmehr eingereicht, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anfragen zum SWG Fonds bearbeitet.

Auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben, mit dem die SWG zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert wurde, erfolgte keine Reaktion. Die Einreichung der entsprechenden Klage war daher geboten.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds haben Anleger, die ihre Beteiligung voll einbezahlt haben, einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der SWG Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG)". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 26.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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