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Recht Für Wirtschaftsjournalisten

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 1 Min. Lesezeit · 195 Wörter · 461 Aufrufe

Am 27.06.2013 hat der Bundestag dieses Gesetz beschlossen, welches nach unserer Vermutung kurzfristig in Kraft treten und viele positive Regelungen für Abmahnopfer mit sich bringen wird, im Bereich des Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Es wird folgende Neuregelungen geben:

" Bei einer unbegründeten oder gar rechtsmissbräuchlichen Abmahnung besteht fortan ein Aufwendungserstattungsanspruch (§ 8 IV UWG).

" In einfach gelagerten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht wird dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben, den Gegenstandswert merklich zu reduzieren. Ein Wert von 1.000,00 EUR soll angestrebt werden.

" Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen fortan klar geregelten Formalienanforderungen, die zur Wirksamkeit der Abmahnung erfüllt sein müssen (z.B. Vollmachtvorlage) - Ist die Abmahnung unwirksam, entsteht der oben angegebene Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 8 IV UWG.

" Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung sollen bei Privatpersonen gedeckelt werden. Bei einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR entstehen nach dem zum 01.08.2013 geänderten RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fortan Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR

Über diese Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Internetrechts spezialisierte BSZ e.V. Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck, Kleberstrasse 6-8, 63739 Aschaffenburg, Telefon 06021/365816; post@rechtsanwalt-witteck.de

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