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Recht Für Wirtschaftsjournalisten

Einfacher Zeitmietvertrag ist als Kündigungsverzicht zu interpretieren

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 1 Min. Lesezeit · 231 Wörter · 460 Aufrufe

Wenn Vermieter und Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages nach 2001 gemeinschaftlich den Willen haben, dass das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit geschlossen werden soll, gegebenenfalls noch mit einer Verlängerungsoption, dann ist ein solcher gemeinsam gefasste Plan als beidseitiger Kündigungsverzicht auszulegen.

So hat der u.a. für Mietsachen zuständige achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen VIII ZR 388/12 am 10.07.2013 entschieden.

In der dort zugrundeliegenden Entscheidung wollte sich der Vermieter von der Vereinbarung mit der Behauptung lösen, dass einfache Zeitmietverträge nach der Reform 2001 nicht mehr abgeschlossen werden dürfen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs erteilten diesem Plan des Vermieters jedoch eine klare Absage. Wenn sowohl Vermieter, als auch Mieter für eine bestimmte Zeit beidseitig eine Kündigung des Mietvertrages ausschließen wollen, dann ist so etwas als Verzicht auf eine Kündigung zu verstehen.

Lassen Sie daher in jedem Fall Ihre Kündigung rechtlich überprüfen, bevor Sie möglicherweise völlig zu Unrecht die Mietsache räumen.

Über diese Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Mietrechts spezialisierte BSZ e.V. Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck, Kleberstrasse 6-8, 63739 Aschaffenburg, Telefon 06021/365816; post@rechtsanwalt-witteck.de

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