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BGH Urteil vom 8.4.2014 zum Beratungsgespräch bei Medienfonds

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 327 Wörter · 377 Aufrufe
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Der Anleger hatte im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provisionen gefragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der an die Bank fließenden Rückvergütung nicht mitgeteilt. Der Anleger hat die Anlage in den Medienfonds mit obligatorischer Finanzierung abgeschlossen.

Nach Auffassung des BGHs verhält sich der Anleger widersprüchlich, wenn er später von der Bank Schadenersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht.

Der BGH hat zunächst einen Beratungsvertrag zwischen dem Anleger und der Bank angenommen. Die Gerichte haben festgestellt,, dass die Bank unstreitig eine umsatzabhängige Provision erhalten hat. Im Prospekt war die Provision als Vertriebskosten bzw. Kosten der Eigenkapitalvermittlung bezeichnet worden. Der Anleger war von der Bank nicht auf die genaue Höhe der Provision hingewiesen worden. Der Prospekt enthielt keine ausreichende Aufklärung über die Höhe der an die Bank geflossene Provision.

Der BGH hat bestätigt, dass zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung gehört. Der BGH hat den Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 195, 199 Abs. 1 BGB wegen Verjährung verneint.

Anleger haben jedoch gute Chancen, wenn sie nur über das Agio gesprochen haben und die Bank weitere Provisionen erhalten hat. Medienfondsanleger sollten sich deshalb von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Film- und Medienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.Mai 2014 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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