Do, 15. Okt 🇩🇪 DE 🌐 EN DE Preise
AD-HOC Aktuelle Ad-Hoc-Meldungen: 17:39 TOP INTERNATIONAL Hotels startet nächste internationale Wachstumsphase. 17:04 Was auf Lebensmitteln normal ist, gibt's jetzt für Politiker: der Nutr.... 16:56 B2B-SEO im technischen Mittelstand: Was die Forrester-Befragung zur KI.... 16:51 Immobilienverkauf nach einer Trennung - wenn Emotionen auf Eigentumsfr.... 16:47 Über 80 % weniger Kraniche - und der NABU & andere Naturschutzorganisa.... 15:27 USA: Neue Atomstromverträge rücken Uran in den Fokus. 15:17 Weihnachtsgeschäft treibt Nachfrage nach Kartonverpackungen. 14:37 Silver Tiger Metals plant 87 Millionen CAD für den weiteren Minenbau.
Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Bei Kapitalanlagesachen - hier Medienfonds - sprechen Gerichte nicht sofort den entgangenen Gewinn zu!

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 431 Wörter · 367 Aufrufe

Die Oberlandesgerichte und der BGH sind sich über den entgangenen Gewinn auch noch nicht so ganz klar. Eine fachanwaltliche Beratung kann helfen. OLG hat Fall zum Medienfonds zu entscheiden. Ein Kapitalanleger muss nach Falschberatung entgangenen Gewinn nachweisen.

Verbraucher, die wegen fehlerhafter Beratung mit einer Geldanlage weniger erwirtschaften als gedacht, erhalten nicht automatisch vollen Schadenersatz. Vielmehr müssen Anleger glaubhaft belegen, dass es eine entsprechend gewinnträchtige Alternative gab und sie diese auch gewählt hätten.

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 23 U 165/12), hatte ein Anleger in einem Medienfonds nach Empfehlung durch seinen Berater eine Beteiligung in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet. Die Bank war in erster Instanz im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung unter anderem auch zur Zahlung von 29.400 Euro entgangenen Gewinns verurteilt worden. Hiergegen hatte sie Berufung eingelegt. Mit Erfolg: Die Bank musste lediglich rund 20.369 Euro zahlen. Der Anleger sei beweispflichtig hinsichtlich des entgangenen Gewinns. Er müsse nachweisen, dass er mit einer alternativen Anlage einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Zwar habe er erklärt, dass er bei einer Anlage in Festgeld in der fraglichen Zeit mit einem Gewinn von bis zu 3,5 Prozent bei der Bank habe rechnen können.

Aufgrund der weiteren getätigten Geschäfte sei es aber "gänzlich unplausibel", dass der Kläger das freie Geld auch tatsächlich als Festgeld angelegt hätte, so die Argumente. Denn die in den Medienfonds investierte Summe stammte sogar von einem Festgeldkonto. Der Kläger gab sogar an, über das Medienfonds-Investment Steuern sparen zu wollen - mit Festgeld bei einer Bank wäre gerade diese Möglichkeit nicht gegeben gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Frankfurter Richter des OLG hatten keine Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung ging die Anlegerseite beim Bundesgerichtshof vor, wo das Verfahren noch anhängig ist (Az.: XI ZR 292/13).

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.Januar 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Quelle: OLG Frankfurt (Az.: 23 U 165/12)
KHsteff

Anzeige
Ende Anzeige
Pressekontakt
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a 64807 Dieburg bsz-ev@t-online.de www.fachanwalt-hotline.de

Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Rechtliches Anliegen

Sie haben ein rechtliches Anliegen zu dieser Mitteilung? Meldungen sind kostenlos.

Diese Mitteilung verwalten

Sie sind als Firma oder Pressekontakt dieser Mitteilung hinterlegt?

Der Anmeldelink geht an die hinterlegte Adresse:

  • b***@t-online.de
Anmeldelink anfordern

Sie erhalten einen Anmeldelink per E-Mail – ganz ohne Passwort. Andere Adresse? Anmeldung per E-Mail-Link.