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ALBIS Capital-Anleger: Nicht vorschnell zurückzahlen

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 1 Min. Lesezeit · 298 Wörter · 324 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ® e.V.

Anleger der sich in der Auflösung befindlichen ALBIS Capital AG & Co. KG, die zur RvH AG & Co. KG i. L. umfirmiert wurde, bekommen dieser Tage Post aus einer Rechtsanwaltskanzlei aus Karlsruhe. Darin fordern die Anwälte die Rückzahlung der gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen für die gesamte bisherige Laufzeit. Den Anlegern wird eine sehr kurze Zahlungsfrist gewährt und vorbeugend gleich mit einer Klage gedroht, falls die Frist fruchtlos verstreicht.

Die BSZ e. V. Anlegeranwälte aber haben Zweifel daran, ob die Rückforderungen gegenüber allen Anlegern und in voller Höhe bestehen. Ob die Ausschüttungen aller Beteiligungsmodelle (Classic, Plus, Sprint) vollständig zurück zu zahlen sind, dürfe angezweifelt werden.

Betroffene sollten sich von den Einschüchterungsversuchen mit Klageandrohung nicht beunruhigen lassen. Eine Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten ist jedoch unumgänglich. Anleger sollten der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung demnach nicht vorschnell nachkommen, sondern sich fachmännischen Rechtsbeistand suchen.

Beim BSZ e. V. gibt es für Anleger der RvH AG &. KG i. L. (vormals ALBIS Capital AG & Co. KG) die Interessengemeinschaft Albis.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Albis. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.03.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
rokij

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