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Aktiva Verwaltungs GmbH & Co. Dritte Vermögensanlage KG - Schadensersatz für Anleger!

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 332 Wörter · 572 Aufrufe

Für die Anleger der verlustreichen Aktiva Verwaltungs GmbH & Co. Dritte Vermögensanlage KG bestehen nach Auskunft des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Herrn Rechtsanwalt Steffen Hielscher, gute Aussichten, ihren Schadensersatz erfolgreich gerichtlich geltend machen zu können.

So hat das Landgericht Gera in einem aktuellen Urteil vom 06.12.2012 (noch nicht rechtskräftig) die Treuhänderin der Aktiva Verwaltungs GmbH & Co. Dritte Vermögensanlage KG zu Schadensersatz gegenüber einem Anleger verurteilt. Das Urteil wurde von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht fokussierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei aus Jena erstritten.

Hintergrund ist eine Haftung von Treuhändern, die Kapitalbeteiligungen für Anleger treuhänderisch verwalten. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach geurteilt, dass diese Treuhänder bei Kenntnis von besonderen Umständen, die für die Anlagebeteiligung wesentlich sind, die Anleger vor Beitritt der Fondsgesellschaft von diesen Umständen informieren müssen.

Das Landgericht Gera sah im vorliegenden Fall der Aktiva Verwaltungs GmbH & Co. Dritte Vermögensanlage KG eine solche Aufklärungspflichtverletzung der Treuhänderin und verurteilte diese deshalb zum Schadensersatz.

Damit bestehen nach Ansicht des BSZ Vertrauensanwalt Herrn RA Steffen Hielscher für die Anleger Aktiva Verwaltungs GmbH & Co. Dritte Vermögensanlage KG begründete Hoffnungen auf Schadensersatz, um die erlittenen Verluste wieder ausgleichen zu können.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Anlegerschutzgemeinschaft "Aktiva Verwaltungs GmbH & Co. Dritte Vermögensanlage KG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Mitgeteilt durch:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. Dezember 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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