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Recht Für Wirtschaftsjournalisten

Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen: Honorarbremse für Rechtsanwälte

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 1 Min. Lesezeit · 217 Wörter · 503 Aufrufe

Anwälte können für Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet maximal 150 EUR verlangen! So jedenfalls hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluß am 24.07.2013 entschieden.

Bei Filesharing Abmahnungen entstanden bisher Anwaltskosten von über 1.000,- Euro. Das Amtsgericht Hamburg nimmt Anwaltskosten von "nur" 150,- Euro an und bemisst den Streitwert für Filesharing-Fälle im privaten Bereich auf 1.000,- Euro.

In seinem Hinweisbeschluss entscheidet das Gericht, dass es den von der Klägerseite angenommenen Gegenstandsstreitwert, nach dem über § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG Ersatz für die Anwaltskosten verlangt werden kann, nicht für angemessen hält.

Als Gegenstandswert der streitgegenständlichen Verletzungshandlung hält das Amtsgericht Hamburg gemäß § 3 ZPO einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro für sachgerecht. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG lege fest, dass man - soweit die Abmahnung berechtigt war - Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen könne. Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung erforderten vorliegend keinen höheren Gegenstandswert, da der Beklagte das File-Sharing offenkundig privat betrieben hat.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie auf dem Gebiet des Internetrechts spezialisierter BSZ e.V. Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck, Kleberstrasse 6-8, 63739 Aschaffenburg, Telefon 06021/365816; post@rechtsanwalt-witteck.de

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