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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Wöhrl AG: Zweite Anleihegläubigerversammlung am 28. November

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 820 Wörter · 291 Aufrufe

Die Rudolf Wöhrl AG lädt die Anleger am 28. November zur zweiten Anleihegläubigerversammlung ein, da die erste Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig war.

Im Mittelpunkt der Versammlung soll erneut die Wahl eines gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger stehen. Er soll die Interessen der Anleger im Sanierungsprozess vertreten. Die Wöhrl AG hatte Anfang September Insolvenzantrag gestellt und ein Schutzschirmverfahren beantragt. Im Schutzschirmverfahren soll die Sanierung des Unternehmens vorangetrieben werden. Über den Stand der Sanierungsmaßnahmen soll es bei der Versammlung nähere Informationen geben.

„Interessant ist für die Anleger besonders, welchen Anteil sie zur Sanierung beitragen sollen. Häufig sollen in solchen Fällen die Anleihebedingungen geändert werden und z.B. die Zinsen gesenkt oder die Laufzeit verlängert werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz. Umso wichtiger sei es, dass die Interessen der Anleger in dem Schutzschirmverfahren konsequent berücksichtigt und vertreten werden. Zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters reicht bei der zweiten Versammlung die einfache Mehrheit der teilnehmenden Stimmrechte aus. Anleger, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, haben auch die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen.

Im Schutzschirmverfahren hat die Wöhrl AG drei Monate Zeit, das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. „Gelingt dies nicht, kann das Verfahren auch in einem regulären Insolvenzverfahren münden. Diese Möglichkeit sollten die Anleger nicht außer Acht lassen. Dann könnten hohe Verluste drohen. Mit finanziellen Einschnitten ist aber auch jetzt zu rechnen. Um sich vor Verlusten zu schützen, können die Anleihe-Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Kanz.

So können unter Umständen auch Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen. „Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie z.B. auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wöhrl AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wöhrl AG kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=6cf6cca382b14e2e9c0a5edca4eae2f5

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Telefon: 06071-9816810
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cp

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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