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Wie werden Förderdarlehen der KFW hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren behandelt?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 937 Wörter · 480 Aufrufe

Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen stellen nach der Rechtsprechung des BGH als Preisnebenabrede eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Wie ist es bei Förderdarlehen der KFW?

Fachanwälte raten zur Klage, weil der BGH noch nicht entschieden hat.

Ein prozentualer Abschlag vom Kreditbetrag (sog. Disagio) stellt nach der Rechtsprechung des BGH im Zweifel keine Bearbeitungsgebühr, sondern ein laufzeitabhängiges Entgelt für einen niedrigeren Nominalzins dar. Dies hat allerdings zur Folge, dass bezüglich des Disagios bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens zumindest ein anteiliger Rückerstattungsanspruch entsteht.

Wie ist es bei öffentlich geförderten Krediten ( z.B. über die KFW, Landwirtschaft- liche Rentenbank, Bayern Labo, lfa Förderbank Bayern, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Bremer Aufbau-Bank GmbH, Hamburgische Wohnungs-baukreditanstalt, Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank, NRW.BANK, Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), SIKB Saarländische Investitionskreditbank AG, L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg, Landesförder- institut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der NORD/LB -, Investitionsbank Berlin, Investitionsbank des Landes Brandenburg, Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der NORD/LB -, Thüringer Aufbaubank, Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale -):

Hier ist die Gebühr regelmäßig den laufzeitunabhängigen Kosten zuzurechnen. Eine Rückforderung kommt nach den allgemein von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln dann in Betracht, wenn die Bearbeitungsgebühr seitens des Kreditinstituts für Tätigkeiten erhoben wird, die die Bank, Sparkasse oder Volksbank nach der gesetzlichen Regelung ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte und die sie tatsächlich objektiv überwiegend und subjektiv allein im eigenen Interesse erbringt. Der Abschlag vom Kreditbetrag in den Förderprogrammen wird teilweise wie folgt begründet: Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2% Bearbeitungsgebühr und 2% Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits. Hiernach könnten allenfalls 2% des Disagios als unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühr von der Bank zurückverlangt werden. Bei KFW-Darlehen bei Existenzgründungen und bei Baumaßnahmen wurde ein Disagio in Höhe von 4% erhoben. Davon in Höhe von 2% als Bearbeitungsgebühr und in Höhe von 2% für die Möglichkeit, das Darlehen auch innerhalb der Festzinsbindung jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen bzw. um- schulden zu können. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen befindet sich derzeit in der gerichtlichen Klärung. Eine Entscheidung des BGH gibt es dazu nicht!

Außergerichtlich werden die Forderungen auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen von den durchleitenden Banken regelmäßig zurückgewiesen.

Anwälte konnten nur in einem Fall wir bislang einen Vergleich über 50% erzielen. Kreditkunden mit einer Rechtsschutzversicherung sollten in jedem Fall einen Versuch wagen. Ohne Rechtsschutzversicherung sind Aufwand und mögliches Ergebnis sorgsam gegeneinander abzuwägen und ggf. erst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten. Man könnte auch ein Streitschlichtungsverfahren anstrengen. Dabei sollte auch die Frage der Verjährung berücksichtigt werden: Bei Förderdarlehen tritt Verjährung spätestens 10 Jahre nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr ein. Ansonsten droht auch bei Förderdarlehen, bei denen die Bearbeitungsgebühr vor 2012 erhoben worden ist, bereits zum Ende des Jahres die Verjährung. Infolge der nach wie vor unklaren Rechtslage bei Förderdarlehen kann möglicherweise aber auch ein späterer Verjährungsbeginn argumentiert werden. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten und ggf. vertreten. Fachanwälte mit Erfahrung auf diesem Spezialgebiet sind natürlich zu bevorzugen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren.

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