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Wie setzt sich eine Anwaltsrechnung im Zivilrecht zusammen? Ein kurzer Überblick.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 536 Wörter · 353 Aufrufe

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts führt zunächst zu einem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten. Der Rechtsanwalt hat nämlich auch schon vor Entfaltung einer konkreten Tätigkeit gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen Anspruch auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (Kostenvorschuss). Daher ist es Gang und Gäbe, dass Rechtsanwälte Vorschussrechnungen gegenüber Ihren Auftraggebern erlassen.

Die Höhe der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses orientiert sich im Zivilrecht insbesondere nach dem Gegenstandswert des anwaltlichen Mandats. Soll beispielsweise eine Kaufpreisforderung in Höhe von EUR 5.000,00 außergerichtlich geltend gemacht werden, so ist der Gegenstandswert EUR 5.000,00. Die Gebühren aus einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 lassen sich aus der Anlage 2 zum RVG entnehmen. Danach beträgt eine Gebühr bei einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 EUR 303,00 netto.

Dem Rechtsanwalt stehen bei einem außergerichtlichen Tätigwerden aber grundsätzlich 1,3 Gebühren zu (sogenannte Geschäftsgebühr). Bei einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 kann der Anwalt also EUR 393,90 netto (303,00 x 1,3) verlangen. Über den Gebührensatz von 1,3 darf der Rechtsanwalt immer dann hinausgehen, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig ist. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden.

Zu den beispielhaft genannten EUR 393,90 netto kommen jedenfalls noch eine Auslagenpauschale in Höhe von grundsätzlich EUR 20 für Post und Telekommunikation und die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, sodass sich die Anwaltsrechnung für eine außergerichtliche Tätigkeit bei einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 und einer 1,3 Geschäftsgebühr auf EUR 492,54 beläuft. Kommt es gegebenenfalls zu einem außergerichtlichen Vergleich, stehen dem Anwalt nochmals 1,5 Gebühren aus dem jeweiligen Gegenstandswert gegen seinen Auftraggeber zu.

Kommt es hingegen zu einem gerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz, darf der Anwalt grundsätzlich zwei neue Gebühren abrechenden. Zum einen die Verfahrensgebühr (1,3) und zum anderen die Terminsgebühr (1,2). Auf die Verfahrensgebühr wird ihm allerdings die erhobene Geschäftsgebühr in Höhe von 0,75 angerechnet, wenn er bereits außergerichtlich in diesem Fall tätig war und eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnet hat.

Die Verfahrensgebühr entsteht schon mit der Vertretung des Klägers oder des Beklagten im gerichtlichen Verfahren. Die Terminsgebühr entsteht grundsätzlich erst mit der ersten Wahrnehmung des Termins vor Gericht. Die Terminsgebühr entsteht grundsätzlich nur einmal pro Instanz, und zwar unabhängig von der Anzahl der wahrgenommenen Termine. Kommt es dann zu einem gerichtlichen Verglich, stehen dem Anwalt nochmals 1,0 Gebühren aus dem jeweiligen Gegenstandswert zu.

Kommt es zu einem Rechtsmittelverfahren (etwa Berufung), entstehen grundsätzlich nochmals eine Verfahrensgebühr (etwa 1,6 in der Berufung) und bei Anberaumung eines Termins nochmals eine 1,2 Terminsgebühr.

Für weitere Informationen oder die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anwaltshaftung" gegründet.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 04. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
cp

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