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Widerrufsbelehrung der Sparkassen kamen beim OLG Celle nicht gut an!

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 841 Wörter · 379 Aufrufe

In einigen Verfahren vor den Landgerichten hat nun das OLG Celle die Kreissparkasse Verden und die Kreissparkasse Syke auf die Fehlerhaftigkeit eines Belehrungsmusters hingewiesen, welches die Sparkassen im Zeitraum 2002 – 2008 sehr häufig verwendet haben.

Nach der Rechtsprechung des OLG Celle sind damit eine Vielzahl von Altverträgen aus den Jahren 2002 bis 2008 mit guten Erfolgsaussichten widerrufbar.

Der Text der Widerrufsbelehrung der Sparkassen enthält:

- neben einer fehlerhaften Formulierung über den Fristbeginn "die Formulierung „die Frist beginnt frühestens“ betrachtet der BGH seit langem als undeutlich und damit fehlerhaft
- auch Fußnotenzusätze „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

Hinzu kommt eine textliche Umgestaltungen durch den Sparkassenverlag. In der Passage über „Finanzierte Geschäfte“ haben die Sparkassen regelmäßig einen eigenen, im gesetzlichen Mustertext nicht vorgesehenen Satz hinzugenommen „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen…“.

Diese Änderungen führen zusammen mit der fehlerhaften Formulierung „frühestens“ zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, weshalb die Widerrufsfrist zu keinem Zeitpunkt zu laufen begann, wenn sich eine solche Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag befindet.

Altverträge ab November 2002 mit solchen Widerrufsbelehrungen können deshalb noch heute wirksam widerrufen werden.

Den häufig von Sparkassenseiten vorgebrachten Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung lässt das OLG Celle regelmäßig nicht gelten. Weil die Sparkassen nicht den damals für Widerrufsbelehrungen geltenden gesetzlichen Mustertext verwendeten, sind sie regelmäßig nicht schutzbedürftig. Vielmehr sah das Gesetz vor, dass die Widerrufsfrist zu keinem Zeitpunkt zu laufen begann, weshalb Altverträge noch heute widerrufen werden können.

Handlungsempfehlung:

Die Rechtsanwälte raten allen betroffenen Sparkassenkunden, die in den Jahren 2002 bis 2008 die oben aufgeführte Widerrufsbelehrung in ihren Verbraucherdarlehensverträgen auffinden, – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

steff

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Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 26.03.2016 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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