Was ist Filesharing? Warum habe ich Post von einer Abmahnkanzlei erhalten?
Filesharing steht im Englischen für "Dateien teilen", sinngemäß bedeutet dies auch "Dateifreigabe" oder "gemeinsamer Dateizugriff". Es bedeutet das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets, meistens unter Verwendung eines Filesharing Netzwerks.
In der Regel befinden sich die Dateien auf den Computern der einzelnen Teilnehmer oder sonstigen Servern, von wo aus sie an interessierte Nutzer verteilt werden. Im Regelfall werden Dateien von einzelnen Nutzern sowohl heruntergeladen (sog. Download) als auch gleichzeitig an andere Netzwerkteilnehmer hochgeladen (der sog. Upload). Für den Zugriff auf Filesharing Netzwerke sind speziell Computerprogramme oder Browser erforderlich.
In den Medien wird öfters auch der Begriff Tauschbörsen verwendet. Letztendlich spielt dieser Begriff auf eine Variante des Filesharings an, bei der sich der Nutzer dazu verpflichtet, anderen Nutzern über das Internet eine Auswahl seiner Dateien zur Verfügung zu stellen und er im Gegenzug die Möglichkeit erhält, auf die Dateien der anderen Teilnehmer zuzugreifen.
Medienkonzerne und Industrievertreter versuchen mit Abmahnungen das oft illegale Tauschen von Musik, Filmen und Software über P2P-Netze und andere Quellen zu unterbinden.
Urheberrechtlich geschütztes Material darf nicht über P2P-Netze und ähnliche Quellen weitergereicht werden. Auch das Umgehen wirksamer Kopierschutzmechanismen ist verboten. Wer es trotzdem tut, macht die teure Bekanntschaft eines Abmahnanwalts.
Die Arbeitsweise der Musikindustrie ist simpel: Deren Mitarbeiter durchsuchen Tag und Nacht beliebte Tauschbörsen im Internet, laden von anderen Computern, die in diesem Tauschprogramm angemeldet sind Dateien herunter und notieren dabei so genannte Internet-Protokoll-Adressen (IP-Adressen). Über diese automatisch vergebenen Internet Adresse lässt sich genau ermitteln, welcher Nutzer sich hinter der IP-Adresse verbirgt, wer also Dateien (Musik) herunter lädt und anderen Nutzern im Austausch zur Verfügung stellt.
Über die Ermittlung in einer Strafsache kann die Staatsanwaltschaft von den Providern Auskunft darüber verlangen, wem in der fraglichen Zeit die genannten IP-Adressen zugeordnet waren. Hierauf kommt es der Musikindustrie maßgeblich an. Zwar werden die meisten Strafverfahren eingestellt, doch die Musikindustrie erlangt so im Wege der Akteneinsicht die Daten der Nutzer und leitet zivilrechtliche Maßnahmen ein.
Die Betroffenen werden dann von der Musikindustrie aufgefordert, Unterlassungserklärungen abzugeben und Schadensersatz zu leisten. Diesen beziffert die Musikindustrie auf mehrere Tausend Euro pro Titel. Gleichzeitig wird in Einzelfällen den Betroffenen angeboten, einen vermeintlich günstigen Vergleich zu schließen – gegen Zahlung von einigen tausend Euro könne das Verfahren schnell und »günstig« eingestellt werden.
Selbst wenn sich ergeben sollte, dass von einer bestimmten IP-Adresse urheberrechtlich erfasste Inhalte angeboten worden sind, lässt dies weder den Schluss auf einen bestimmten Computer und erst recht nicht auf eine bestimmte Person zu und zudem bestehen durch drahtlose Internetverbindungen weitere Unsicherheitsfaktoren zugunsten der Betroffenen. Allerdings sollten Betroffene dies bitte nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn es könnten nun Kosten in Höhe von mehreren Hundert Euro bis zu einigen Tausend Euro auf sie zukommen.
Wer eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten hat, dem ist nicht mit wohlfeilen guten Ratschlägen gedient sondern nur mit ausreichend und nachvollziehbaren Handlungsempfehlungen. Die erhalten Sie mit der kostenlosen Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte. Der BSZ e.V. vermittelt seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 versierte Anwälte.
Der erste Rat in einem solchen Fall lautet kurz: Erst einmal nicht zahlen, sondern sich beim BSZ® eV informieren und anwaltlichen Rat einholen
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