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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Vom Steuerberater empfohlene Kapitalanlage entwickelt sich nicht so wie versprochen?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 7 Min. Lesezeit · 1.306 Wörter · 230 Aufrufe

Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. beklagen sich Anleger häufig und wohl auch meist nicht zu Unrecht über die Banken und deren Beratungspraxis. Vermehrt wenden sich aber auch Anleger an den BSZ e.V. die ein Anlageprodukt auf Empfehlung eines Steuerberaters erworben haben.

Wenn man die Veröffentlichungen im Internet und der Presse zu Kapitalanlagefällen zur Kenntnis nimmt, fällt auf, dass überwiegend die klassischen Finanzberater im Fokus stehen, seien es Banken, Vermittler etc. Weitgehend unberücksichtigt bleibt die Mitwirkung der Steuerberater bei der Entscheidung vieler Betroffener zu einer Vermögensanlage.

Es hat sich herausgestellt, dass doch nicht wenige Steuerberater im Hinblick auf ihre Kenntnisse bezüglich der finanziellen Situation der Mandanten, diese Informationen nutzen, um sich ein nicht unbedingt geringes Zubrot zu verdienen. Zuerst einmal gilt aber, dass ein Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerliche Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen hat. Tut er dies nicht, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Ferner ist er auch gehalten, über alle auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Kommen Steuerberater diesen Verpflichtungen nicht nach, so machen sie sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig.

Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch beispielsweise dann besteht, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung des erstrebten Vorteils der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Der Bundesgerichtshof lässt auch keinen Zweifel daran, dass sofern eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird, dies ebenso zu Ersatzansprüchen führen kann.

Gleiches gilt eben auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung. Noch problematischer wird es dann, wenn der Steuerberater ein eigenes massives Interesse daran hat eine solche Anlage zu vermitteln. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits entschieden, dass ein Steuerberater dann zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen, insbesondere über Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung (Fungibilität) verpflichtet ist. Dies gilt vor allem dann, wenn er die Unterlagen, die Prospekte oder Zeichnungsscheine an den Anleger weiterleitet. Es wird darin ein eigenständiger mit dem Anleger geschlossener Vermittlungsvertrag gesehen.

Aber selbst dann, wenn der Anleger mit dem Wunsch an seinen Steuerberater herangetreten ist, günstige Steuermodelle für ihn zu finden, so entbindet dies den Steuerberater nicht von der allgemeinen Aufklärungspflicht über die in Frage kommende Kapitalanlage. Allein die Aufklärung über die Steuervorteile ist nicht ausreichend und begründet im Ernstfall einen Schadensersatzanspruch des Anlegers.

Zu beachten ist auch, dass die Provisionsrechtsprechung des BGH auf die Steuerberater ebenfalls Anwendung findet. Lässt sich also ein Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage von dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten, ohne hierauf hinzuweisen, kann er sich ebenso schadensersatzpflichtig machen.

In jedem Fall sollte man sich nicht scheuen, solche möglichen Ansprüche prüfen zu lassen, insbesondere wenn die Initiative von dem Steuerberater ausging und zu vermuten ist, dass ein Eigeninteresse, wohl überwiegender Natur finanzieller Art, dahinterstand.

Neben einer eventuellen Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberatungsmandats kann bei Empfehlung einer Kapitalanlage darüber hinaus auch ein – regelmäßig stillschweigend abgeschlossener – Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande kommen.

Da der Bundesgerichtshof überdies davon ausgeht, dass ein Steuerberater grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerrechtlichen Frage zu vertreten (vgl. BGH NJW – RR 95, 621) hat, sollten jene Anleger, denen der Steuerberater eine Kapitalanlage empfohlen hat, die sich nicht wie mitgeteilt entwickelt, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.

• Wer wegen einer eventuellen Schlechtleistung seines derzeitigen Steuerberaters über einen Wechsel nachdenkt, sollte das Urteil der Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen IX ZR 186/14 kennen.

Das Gericht hat entschieden, dass ein Steuerberater, der mit einer Vertretung im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, keine Verpflichtung hat, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater des Geschädigten und auf die möglicherweise drohende Verjährung hinzuweisen. Der Geschädigte hatte von seinem jetzigen Steuerberater Schadenersatz begehrt, da dieser ihn nach seiner Auffassung pflichtwidrig nicht in unverjährter Zeit auf Regressansprüche gegen seinen früheren Steuerberater hingewiesen habe.

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein Steuerberater nicht verpflichtet und auch berufsrechtlich nicht berechtigt ist, zivilrechtliche Regressansprüche geltend zu machen.

Der dem Steuerberater erteilte Auftrag beschränkt sich damit naturgemäß auf das Steuerrecht. Hätte seinerzeit der Geschädigte einen Fachanwalt für Steuerrecht beauftragt, wäre dieses Ergebnis nicht eingetreten, da ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Mandanten auf mögliche Regressansprüche hinzuweisen und ihn entsprechend zu belehren. Da ein Fachanwalt für Steuerrecht sowohl steuerliche als auch rechtliche Leistungen erbringen kann, hätte dieser neben der Führung des Einspruchsverfahrens den Auftraggeber auch bezüglich eventueller Ansprüche gegen den früheren Steuerberater aufklären müssen.

• Das Fazit ist, bei einem geplanten Beraterwechsel, und sofern die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass eine mögliche Schlechtleistung des vorherigen Beraters im Raume steht, sich gleich an einen Fachanwalt für Steuerrecht zu wenden, der beide Felder bearbeiten darf.

Damit der vom BGH entschiedene Fall möglichst ein Einzelfall bleibt hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Steuerberatunghaftung gegründet. Für die Prüfung eventueller Ansprüchen durch Fachanwälte für Steuerrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung beizutreten.

• Die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Fachanwälte für Steuerrecht und in vielen Fällen gleichzeitig auch Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht beraten seit vielen Jahren geschädigte Anleger über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und vertreten auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=c268f42fcf9a6326cfb1d5d386dce5f2

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Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu www.anwalts-toplisten.de

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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