Streitwertfestsetzungen durch die Gerichte beim Widerruf von Privatdarlehen
Ein wesentliches Problem bei der prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung sind die hohen Streitwertfestsetzungen durch die Gerichte. Diese Streitwerte führen zu entsprechend hohen Kosten bei Gericht und bei den Anwaltsgebühren.
Bei einem Privatdarlehen für eine Immobilie über ursprünglich € 200.000, das noch mit € 100.000 bei Widerruf valutiert, ist nach aktuell wohl überwiegender Auffassung der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und der Beendigung des Darlehensvertrags € 100.000. Das ist die Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufs (so z.B. LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014 unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Az. 17 W 21/05).
Das LG Köln, Urteil vom 26.02.2015 (Az. 5 O 454/14) nimmt dagegen nur 80 % der offenen Valuta an.
Dagegen nehmen das OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014 und Beschluss vom 10.09.2014 (Az. 9 U 120/14) und das LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2015 (Az. 325 O 299/14) deutlich niedrigere Werte an und nehmen die gezahlten oder auch die ersparten Zinsen als Streitwert.
Nun hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 27.02.2015 (Az. 19 W 60/14) ausgeführt, dass die ursprüngliche Valuta des Darlehens anzusetzen ist (in diesem Sinn wohl auch BGH, Beschluss vom 07.04.2015, Az. XI ZR 121/14). Dies wird man im Bereich des LG Frankfurt derzeit wohl als gegeben ansehen müssen.
Dies führt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zu erheblichen Kosten. Nach der Auffassung LG Ulm würde im Beispielsfall das Kostenrisiko erster Instanz bei ca. € 12.100 liegen, nach der des OLG Frankfurt dagegen bei ca. € 17.300. Nach der Auffassung des LG Hamburg (aaO) dagegen wären es deutlich unter € 10.000.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung muss daher wohl abgewogen und entsprechend professionell begleitet sein. Schon die Wahl des Gerichtsorts - bei mehreren möglichen - ist entscheidend
Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
steff
Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden.
http://antwort-erbeten.de/unterstuetzerliste
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!
Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.