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Steuerberater ist nicht berechtigt zivilrechtliche Regressansprüche für seinen Mandanten geltend zu machen

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 436 Wörter · 409 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Weshalb also nicht gleich den Fachanwalt für Steuerrecht beauftragen?

Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil, AZ: IX ZR 186/14, entschieden, dass ein Steuerberater, der mit einer Vertretung im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, keine Verpflichtung hat, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater des Geschädigten und auf die möglicherweise drohende Verjährung hinzuweisen. Der Geschädigte hatte von seinem jetzigen Steuerberater Schadenersatz begehrt, da dieser ihn nach seiner Auffassung pflichtwidrig nicht in unverjährter Zeit auf Regressansprüche gegen seinen früheren Steuerberater hingewiesen habe.

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein Steuerberater nicht verpflichtet und auch berufsrechtlich nicht berechtigt ist, zivilrechtliche Regressansprüche geltend zu machen. Der dem Steuerberater erteilte Auftrag beschränkt sich damit naturgemäß auf das Steuerrecht. Hätte seinerzeit der Geschädigte einen Fachanwalt für Steuerrecht beauftragt, wäre dieses Ergebnis nicht eingetreten, da ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Mandanten auf mögliche Regressansprüche hinzuweisen und ihn entsprechend zu belehren. Da ein Fachanwalt für Steuerrecht sowohl steuerliche als auch rechtliche Leistungen erbringen kann, hätte dieser neben der Führung des Einspruchsverfahrens den Auftraggeber auch bezüglich eventueller Ansprüche gegen den früheren Steuerberater aufklären müssen.

Das Fazit ist, bei einem geplanten Beraterwechsel, und sofern die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass eine mögliche Schlechtleistung des vorherigen Beraters im Raume steht, sich gleich an einen Spezialisten zu wenden, der beide Felder bearbeiten darf.

Damit der vom BGH entschiedene Fall möglichst ein Einzelfall bleibt hat der BSZ eV. die Interessengemeinschaft Steuerberatung gegründet. Für die Prüfung eventueller Ansprüchen durch Fachanwälte für Steuerrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung beizutreten.

Die BSZ e.V Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung wird u.a. betreut von dem Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig und bearbeitete bereits mehrere Regressansprüche gegen Steuerberater.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=fca3fb0e6e083d2034f5a3bf61df6281

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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