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„Schrottimmobilie“ / OLG Celle erteilt positiven Hinweis

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 1.061 Wörter · 431 Aufrufe

Wie der BSZ e.V. berichtete, hatte das Oberlandesgericht Dresden ein positives Urteil des Landgerichts Zwickau auf Rückabwicklung eines im November 2004 erfolgten Immobilienerwerbs bestätigt.

Hintergrund des positiven Urteils des LG Zwickau und des OLG Dresden war der Erwerb einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilie in Zwickau. In der dort zu entscheidenden notariellen Urkunde hatte sich der Erwerber an sein notarielles Angebot sechs Wochen unwiderruflich gebunden. Die Bauträgergesellschaft konnte das Angebot bis zu einem festgelegten Termin annehmen. Des Weiteren war vereinbart, dass das Angebot nicht automatisch durch Ablauf der Angebotsfrist, sondern nur durch Widerruf des dortigen Klägers erlischt. Das notarielle Kaufangebot bestand somit nach Ablauf von sechs Wochen weiter fort. Es handelte sich bei diesem Fall um eine sogenannte Fortgeltungsklausel.

In einem nahezu identischen Fall vor dem Landgericht Hannover hatte ein Erwerber einer ebenfalls sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilie in Magdeburg geklagt. Auch die in diesem Fall verwandte notarielle Urkunde sah eine sogenannte Fortgeltungsklausel vor. Auch in diesem Fall sollte somit das notarielle Kaufangebot über den Ablauf der Bindungsfrist hinaus noch wirksam angenommen werden können. Das Landgericht Hannover entschied jedoch, dass diese Fortgeltungsklausel unwirksam ist und sah die Klausel im Übrigen als allgemeine Geschäftsbedingung an. Dieser Punkt war deshalb von entscheidender Bedeutung, da Verbraucher durch das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt werden sollen. Insbesondere dann, wenn Klauseln von Unternehmen gestellt werden.

Das Landgericht Hannover kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung das Kaufangebot bereist erloschen war, sodass durch die verspätete Annahme kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen konnte. Rechtsfolge vor dem Landgericht Hannover war, dass die Bauträgergesellschaft zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich der Mieteinnahmen) Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Immobile verurteilt wurde. Hiergegen hat die Bauträgergesellschaft Berufung zum Oberlandesgericht in Celle eingelegt. Das OLG Celle hat nunmehr in einem aktuellen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Landgerichts Hannover in I. Instanz nicht fehlerhaft ist und dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Ein Verkündungstermin steht aus.

Dieser positive Hinweis bestätigt die Auffassung, wonach betroffene Erwerber, welche ihre Immobilie ab März 2006 erworben haben, nach wie vor Chancen auf eine Rückabwicklung haben. Betroffene Erwerber sollten daher ihre notariellen Urkunden durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung“ gegründet.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

aw

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c

Direkter Link zum Anmeldformular für die BSZ e.V. Interessengemeinschaft
https://sammelklagen.wordpress.com/anmeldung

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 03.03.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können zu einer anderen Einschätzung führen.

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