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Scholz Holding: Anleger prüfen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche!

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 807 Wörter · 450 Aufrufe

Anleger der Scholz-Holding haben derzeit nichts zu lachen. Verlust von über 90 % droht. Anleger prüfen Ansprüche aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung!

In der Anleihegläubigerversammlung, die am 19.05. in Wien statt fand, wurde beschlossen, dass Anleihegläubiger nur 7,671 % ihres Kapitaleinsatzes zurück erhalten.

Anleger sollen somit auf über 90 % ihres eingesetzten Kapitals verzichten.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth „eine beispiellose Form der Kapitalvernichtung, bei der von der ursprünglich 182,5 Mio. € schweren Anleihe nun über 165 Mio. € vernichtet wurden, die Anleger müssen somit Verlusten in Höhe von über 90 % ins Auge sehen“.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher auch gerade Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen aus möglicher Prospekthaftung im engeren Sinne und eventuellen weiteren Ansprüchen.

„Dr. Späth hierzu: Unserer Ansicht nach wurden wesentliche Kriterien im Verkaufsprospekt nicht richtig dargestellt, insbesondere die Geldflüsse nicht korrekt dargestellt. Die Prospektverantwortlichen müssen unserer Ansicht nach hierfür gerade stehen bzw. könnten somit eventuell in die Haftung genommen werden.“

Auch ist für die deutschen Anleger wichtig, dass diese in Deutschland, und nicht etwa in Österreich oder England klagen müssen. Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte war die Sitzverlegung nach London vor allem dazu gedacht, hier die Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts zu umgehen.

Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte können deutsche Anleger somit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Deutschland vor deutschen Gerichten klagen, ein erheblicher Vorteil für deutsche Geschädigte.

Fazit: Geschädigte Anleger der Scholz-Holding können sich der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Scholz-Holding“ anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Scholz Holding anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Scholz Holding kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

drspä

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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