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Schneekoppe GmbH: Gläubigerversammlung am 22.Januar

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 442 Wörter · 356 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ® e.V.

Die Schneekoppe GmbH befindet sich seit einigen Monaten im Schutzschirmverfahren und hat den Insolvenzplan beim Amtsgericht Tostedt eingereicht. Über den Stand des Sanierungsverfahrens wird bei der Gläubigerversammlung am 22. Januar berichtet. Dann müssen die Gläubiger auch über den Insolvenzplan abstimmen.

Schneekoppe hatte im Jahr 2010 eine mit 6,45 Prozent p.a. verzinste Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) begeben, konnte aber die im September 2014 fälligen Zinsen nicht zahlen. Folge war der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei der Anleihegläubigerversammlung im Dezember hatten die Inhaber der Schuldverschreibungen darauf verzichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Dadurch kann jeder Anleihegläubiger seine Rechte im laufenden Verfahren selbst vertreten. Dazu zählt auch die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster. Darüber hinaus kann er auch an den Gläubigerversammlungen teilnehmen und seine Rechte geltend machen.

,,Parallel dazu können aber auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Das ist völlig getrennt vom Insolvenzverfahren zu sehen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Nach Meinung des erfahrenen Rechtsanwalts sei damit zu rechnen, dass auch die Anleger ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollen. ,,Dabei geht es ja nicht nur um die Zinsen. Die Anleihe wäre eigentlich 2015 zur Rückzahlung fällig. Ob dies in der aktuellen Situation möglich ist, muss abgewartet werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Grundlage für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. ,,Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der Fachanwalt. Das gelte auch, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder falsch waren. Ebenfalls in Betracht kommt eine außerordentliche Kündigung der Anleihe. Cäsar-Preller: ,,Die ausgebliebene Zinszahlung könnte diesen Schritt rechtfertigen."

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schneekoppe". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

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