Schadensfall Victorious PLC – Es steht Schlimmes zu befürchten!
Leider deutet sich im Fall der Schweizer Victorious PLC ein neuer Schadensfall größeren Ausmaßes an. Aufgeschreckte Kunden haben uns berichtet, was offensichtlich bereits vor einigen Wochen passiert ist.
Hiernach haben Mitarbeiter der Firma im persönlichen, vertrauenserweckenden Gespräch den Interessierten Aktien der Firma „National Graphite Corp.“ bzw. der Firma „Ferrari“ zum Kauf angepriesen.
Die Betroffenen haben den Kaufpreis bezahlt.
Die versprochenen Aktien sind allerdings bis zum Tag nicht geliefert worden.
Und wie so häufig in diesen Fällen setzte sich das Muster dann „klassisch“ fort:
Zunächst haben die Betroffenen wegen der ausstehenden Lieferungen der Aktien bei der Firma nachgefragt, sind allerdings immer wieder vertröstet worden.
Wenig später, hier wohl ab dem 04.01.2016, war dann der Telefonanschluss unter der schweizerischen Nummer nicht mehr vorhanden.
Am 18.01.2016 hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde FINMA eine sog. „Warnmitteilung“ vor diesem Unternehmen ausgesprochen hatte.
Es stellte sich mittlerweile auch heraus, dass die Firma nicht unter der angegebenen Handelsregisternummer notiert ist, möglicherweise ist auch der bislang angegebene Geschäftssitz in der Uraniastrasse 4, 8001 Zürich, falsch.
Per heutigem Datum, 22.01.2016, ist auch die Homepage der Firma nicht mehr erreichbar.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum: „Nach Sicht der Dinge wollte die Firma hier offensichtlich schnell Geld von Anlegern einsammeln, ohne die versprochene Gegenleistung – also die Lieferung von Aktien – erbringen zu können oder zu wollen. Hierzu passt, dass jetzt offensichtlich auch keine Ansprechpersonen bei der Firma mehr vorhanden sind, die Firma ist also schlicht abgetaucht. Ins Bild passt hier auch der mittlerweile ergangene Warnhinweis der zuständigen Schweizerischen Aufsichtsbehörde.
Wir haben eine Erfahrung mit vergleichbaren Fällen.
Auch in diesen anderen Fällen sind Anlegern – persönlich oder per Telefonanruf (aus dem Ausland) – vermeintlich aussichtsreiche Aktien angepriesen worden, die der Kunde per Vorkasse zahlen sollte, die aber später nie geliefert wurden oder sich als wertlos erwiesen haben.
In jedem Fall sollte, soweit noch nicht geschehen, eine Strafanzeige gestellt werden, hier bei der Staatsanwaltschaft in Zürich bzw. auch am jeweiligen Wohnsitz des Betroffenen.
Diese „strafrechtliche“ Komponente bringt einem Anleger allerdings das gezahlte Geld nicht zurück. Hierzu muss er auch zivilrechtlich tätig werden. Er dürfte nicht umhin kommen, in der Praxis also einen spezialisierten Rechtsanwalt zu mandatieren.
Dieser wird dann den Kontakt mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, hier also der FINMA, suchen, ebenso die strafrechtlichen Ermittlungsakten auswerten, sobald er Einsicht nehmen kann.
Wichtig wird es nun sein, möglichst schnell die Verantwortlichen und deren aktuellen Geschäfts- und Wohnsitz ausfindig zu machen, ebenso die von den Anlegern bezahlten Gelder zu arrestieren.
Noch nicht absehbar ist, ob Kunden, die am schnellsten bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen sind, nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ bessere Chancen auf die Rückzahlung haben. Dies wird sich noch herausstellen müssen. Erfahrungsgemäß sollten allerdings Betroffene nicht zu lange mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen warten.“
Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victorious PLC anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
kurdu
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