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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Schadensersatz für Investoren in Cum-Ex-Fonds

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 877 Wörter · 214 Aufrufe

Cum-Ex-Geschäfte von Finanzhäusern, durch die der Staat um einen geschätzt zweistelligen Milliardenbetrag geschädigt wurde und die (erst) im Jahr 2012 beendet wurden, haben vielfach auch bei Privatinvestoren zu Verlusten geführt.

Denn die Banken haben in einigen Fällen auch entsprechende Fonds aufgelegt und an ihre Kunden vertrieben. Wenn und soweit die Kunden in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß über die mit dem Geschäftsmodell des Cum-Ex-Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, können die Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung fordern.

Jüngst hat das Landgericht Ulm die Schweizer Bank J. Safra Sarasin mit Urteil vom 22. Mai 2017 zur Schadensersatzleistung in Millionenhöhe verurteilt. Dabei ging es laut Presseberichten um den Cum-Ex-Fonds Sheridan. Dieser Fonds ist allerdings nicht der einzige Akteur, dem das Geschäftsmodell 2012 entzogen wurde. Außerdem haben mehrere Banken vermögenden Privatkunden und institutionellen Anlegern auch andere Fonds und individuelle Vertragsstrukturen angeboten, mit denen die Kunden von Cum-Ex-Geschäften profitieren sollten. Auch in diesen Fällen kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Die Cum-Ex-Problematik basiert letztlich auf der Möglichkeit, Wertpapiere zu verkaufen, die man (noch) nicht hat – und auf der Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragssteuer auf Dividendenzahlungen. Wer eine entsprechende Kapitalertragssteuerbescheinigung erhält, kann vom Fiskus gegebenenfalls eine Steuererstattung erwarten. Bis zum Jahr 2012 konnte dabei unter anderem mit Leerverkäufen kurz vor dem Termin zur Auszahlung der Dividende erreicht werden, dass sowohl für denjenigen, von dem der Leerverkäufer die Aktien letztlich (nach dem Dividendenstichtag) erwirbt als auch der Käufer der Aktie eine Steuerbescheinigung erhält – obwohl die Kapitalertragssteuer tatsächlich nur einmal abgeführt wurde.

Auch wenn die Finanzhäuser mit Cum-Ex-Geschäften über lange Zeit erhebliche Gewinne erzielen konnten, hatte sich bereits seit mehreren Jahren abgezeichnet, dass die Finanzverwaltung nicht bereit war, diese Praxis auf unbestimmte Zeit zu tolerieren. Aus diesem Grund hätten die an dem Vertrieb von Cum-Ex-Geschäftsmodellen beteiligten Banken ihre Kunden über die damit verbundenen Risiken entsprechend informieren müssen. BSz e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun rät deshalb allen betroffenen Investoren, etwaige Schadensersatzansprüche überprüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cum-Ex Geschäfte anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cum-Ex Geschäfte kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Telefon: 06071-9816810

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