Rechtsschutzversicherung beim Widerruf und Rückabwicklung von Darlehen
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und wollen wissen, ob diese beim Streitfall Rückabwicklung des Darlehens gegen die Bank eintrittspflichtig ist und entsprechend die Kosten übernimmt?
Fast immer ist die Streitigkeit aus einem Darlehensverhältnis vom Versicherungsumfang umfasst. Nur wer eine reine Verkehrsrechtsschutzversicherung, oder eine reine Arbeitsrechts- oder Familienrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, hat womöglich keinen Anspruch auf Deckungszusage in dem Bereich Vertragsrecht.
Ausschlussklauseln ARB entscheidend bei Widerruf eines Darlehens
Beim Widerruf eines Darlehens kommt es für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung stets auf die Ausschlussklauseln in § 3 der ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) an.
Bei den Ausschlussklauseln kommt es immer auf den Zweck des Darlehens an. Für welches Produkt oder für welches Vorhaben wurde das Darlehen aufge-nommen.
Jegliche Bauvorhaben sowie deren Finanzierung sind stets von der Deckungspflicht der Versicherung ausgeschlossen. Dies betrifft auch jeglichen Grundstückskauf, wenn auf dem Grundstück ein Bauvorhaben geplant war.
Haben Sie eine Immobilie gekauft, um diese zu vermieten sehen die Rechtsschutz- versicherer hierin oft ein Anlagegeschäft, welches die Rechtsschutzversicherer ebenfalls gerne in Ihren Bedingungen ausgeschlossen haben. Ob dies rechtens ist, ist zweifelhaft!
Wurde mit dem Darlehen Finanzanlagen wie Fondsbeteiligungen, Aktienfonds oder ähnliches finanziert wehren sich die Rechtsschutzversicherer stets vehement gegen eine Prozessfinanzierung. Hierbei ist besonders zu prüfen, ob der jeweils vereinbarten ARB Version wirksame Ausschlussklauseln zu Grunde liegen.
Vorvertraglichkeit beim Widerruf eines Darlehens
Die Standardantwort jeder Rechtsschutzversicherung beim ersten Anschreiben und der entsprechenden Aufforderung, Deckung zu gewähren ist immer, dass eine sogenannte Vorvertraglichkeit vorliegen würde. Das bedeutet, dass der Rechtsverstoß bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages vorliegen würde und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsschutzversicherung noch nicht abgeschlossen war.
Dies ist jedoch falsch, denn wie der BGH zuletzt mit Urteil vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12 festgestellt hat, liegt der Rechtsverstoß allein in der Zurückweisung des Widerrufs durch die Bank. Denn erst mit Zugang der Widerrufserklärung wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis und erst ab diesem Zeitpunkt entsteht der Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs.1 BGB für den Darlehensnehmer. Erst, wenn das Kreditinstitut diesen Anspruch nicht anerkennt, ist der Rechtsverstoß und somit die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung gegeben.
Weigert sich die Rechtsschutzversicherung bezüglich dieses Punktes dennoch die BGH Rechtsprechung anzuerkennen muss man klagen.
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
steff
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