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POC-Fonds: Stellungnahme zum Ergebnis der außerordentlichen Gesellschafterversammlung

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 561 Wörter · 304 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens hat an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen der POC-Fonds in der Zeit vom 01.09.-03.09.2015 teilgenommen. In den außerordentlichen Versammlungen sollten die Anleger über zwei Anträge der POC-Geschäftsführung („Top 5“ und „Top 6“) abstimmen:

Top 5:
Beschlussfassung über die Darlehnsgewährung an die COGI LP aus Mitteln der Rückzahlungen der Gesellschafter

Top 6:
Beschlussfassung über die weitere Darlehnsaufnahme und weitere Darlehnsgewährung an die COGI LP

Die Abstimmungen verliefen in den einzelnen Fonds nicht einheitlich.

Bei den Fonds „POC 1“ und „POC Growth 2“ wurden beide Beschlussvorschläge der Geschäftsführung von der Mehrheit der Anleger abgelehnt.

Bei den Fonds „POC 2“, „POC Growth“ und „POC Growth 3 Plus“ stimmte jeweils eine (knappe) Mehrheit für Top 5 und gegen Top 6.

Ein Ergebnisprotokoll der Versammlungen erhalten die Anleger auf dem Postwege.

Wie die POC-Geschäftsführung mit diesem gemischten Ergebnis umgehen wird, bleibt abzuwarten.

Die Energiefonds sollen von dem Rückgang des Ölpreises (derzeit unter 40 Kanadische Dollar (CAD)) überrascht worden sein. Diesen haben man nicht voraussehen können.

Mit dem nun eingesammelten Geld aus der Rückforderung der Ausschüttungen könne man aber den Betrieb weiter aufrechterhalten. Ab einem Ölpreis von 70 CAD könne man wieder Überschüsse erwirtschaften.

Den aktuellen Darlehensstand der COGI bezifferte Frau Galba mit 49 Mio. CAD (34 Mio. CAD Bankdarlehn, 15 Mio. CAD sonstige Darlehn).

Abschließend teilte Frau Galba mit, man werde die Ausschüttungen in jedem Fall von den Anlegern zurückfordern, d.h. auch dann, wenn das Fortführungskonzept scheitern sollte. Dazu werden dann auch Anwälte eingeschaltet.

Bislang haben rd. 70% der Anleger die Rückzahlung der Ausschüttungen verweigert.

Alternativ besteht zwar die Möglichkeit, von den Fondsinitiatoren/ Gründungsgesellschaftern Schadensersatz zu verlangen, da die Fondsprospekte nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens in mehreren Punkten (insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Finanzierung in Kanada) irreführend waren.

Abschließend hat die Kanzlei die Erfolgsaussichten einer solchen Schadensersatzklage aber (noch) nicht geprüft. Bevor eine solche Klage in Erwägung gezogen werden sollte, bedarf es aber in jedem Fall einer dezidierten Prüfung, ob auf Seiten der Verantwortlichen überhaupt genügend „Masse“ vorhanden ist, um die Klageforderungen von mehreren 100 (oder gar 1.000) Anlegern zu begleichen. Andernfalls dienen solche Klagen allenfalls den Interessen der involvierten Anwälte. Dies wäre dann in der Tat der einzige Punkt, in dem man Frau Galba zustimmen könnte.

Anleger sollten sich austauschen, welche Mittel und Ziele jetzt angestrebt werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten dabei gern und koordinieren über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC die Meinungsbildung.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 08.09.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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