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Pauschalgebühren für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen sind verboten - besonders Commerzbank betroffen.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 691 Wörter · 654 Aufrufe

Pauschalgebühren für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen sind verboten. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt, nachdem Landgerichte die Commerzbank und eine Reihe kleinerer Banken bereits mehrfach verurteilt hatten.

Immobilienkredite laufen oft über Jahrzehnte. Wer Haus oder Eigentumswohnung vor Ablauf der Zinsbindung verkaufen muss, darf den Vertrag kündigen. Allerdings muss er der Bank, Sparkasse oder Volksbank dann eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und ihr den entgangenen Zinsgewinn erstatten.

Die Berechnung ist allerdings kompliziert. Die Höhe der Forderung hängt vom vereinbarten Zinssatz, den für die Refinanzierung maßgeblichen Zinssätzen zur Zeit der Kündigung, der restlichen Laufzeit, etwaigen Sonderkündigungsrechten und dem Wiederanlagezins ab, den die Bank mit dem vorzeitig zurückgezahlten Geld erzielen kann. Viele Kreditinstitute verlangen daher außer der Vorfälligkeitsentschädigung auch Gebühren für die Berechnung. Die Commerzbank pauschal 300 Euro.

Solche Berechnungsgebühren haben die Gerichte bis zum Bundesgerichtshof oft gebilligt. Die Richter sehen das als Schadenersatz, den der Kunde an die Bank zu zahlen hat. Danach kann die Bank Ersatz für den Aufwand verlangen, die ihr durch die Berechnung tatsächlich entsteht.

Die Commerz­bank forderte stets pauschal 300 Euro pro vorzeitig abgelöstem Darlehen – unabhängig vom Aufwand.

Das darf sie nicht, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt auf Antrag der VZ Baden-Württemberg geurteilt. Solche pauschalierten Schadenersatzforderungen sind unzulässig, wenn Kreditkunden nicht wenigstens nachweisen dürfen, dass der Bank ein geringerer Schaden entstanden ist.

Dazu ist die Commerzbank-Gebühr sehr hoch.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2013
Aktenzeichen: 23 U 50/12

Commerzbank muss Gebühren erstatten! Andere Banken oft im Recht!

Bei anderen Banken allerdings werden Kunden oft Gebühren für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Wenn die Gebührenklausel Kunden zumindest die Möglichkeit gibt, die Höhe der Kosten anzuzweifeln, darf die Bank kassieren. Auch ganz ohne Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Bank im Vorteil, wenn sie nicht gerade so viel Geld fordert wie die Commerzbank. Wenn es zum Streit kommt, dürfen Richter schätzen, welcher Aufwand der Bank entstanden ist.

Tipp: Wenn Sie wegen des Verkaufs von Haus oder Wohnung unter Zeitdruck stehen, bleibt Ihnen nichts übrig, als zu zahlen, was die Bank fordert.

Sie sollten sich allerdings die Rückforderung vorbehalten. Schreiben Sie in den Verwendungszweck der Überweisung oder separat per Einschreiben mit Rückschein an die Bank: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.“ Sie können ergänzen: „Ich behalte mir vor, den Betrag ganz oder teilweise zurückzufordern, sofern er Ihnen nicht zusteht.“ Sie können dann später schauen, ob eine Rückforderung Aussicht auf Erfolg hat.

Wegen der verschiedenen Entscheidungen sollten sich Kunden mit Vorfälligkeitsberechnungen und Zahlungen an einen erfahrenen Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Berechnung ist oft falsch! Bis zu 50 %!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren ist die Prüfung durch die Fachanwälte kostenlos.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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