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MLR Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG i.L. - Mahnbescheide des Abwicklers

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 859 Wörter · 517 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ® e.V.

Wie betroffene Anleger berichten, hat die MLR Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG i.L. begonnen, die ausstehenden Einlagen zwangsweise durchzusetzen. Hierzu hat die Gesellschaft durch ihren Abwickler bundesweit Mahnbescheide erwirkt, die den Anlegern nun in den letzten Wochen zugestellt wurden.

Betroffen sind Anleger, die sich an der MLR Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG i.L. mit einem Ratenvertrag beteiligt haben und den Nominalbetrag noch nicht vollständig erbracht haben. Der Abwickler fordert nun die ausstehenden Zahlungen ein. Hierzu lässt er sich, obwohl selbst Rechtsanwalt, durch einen Rechtsanwalt vertreten, wodurch neben den Gerichts- auch zusätzlich Anwaltskosten anfallen.

,,Dass es sich bei den Mahnanträgen nicht um eine leere Drohung des Abwicklers handelt, zeigt sich daran, dass für den Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid bereits die Abgabe an die zuständigen Amts- und Landgerichte zur Durchführung der streitigen Verfahren gestellt wurde" so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht un BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. Für die Anleger bedeutet dies, dass nun ein weiteres Abwarten nicht mehr möglich ist. Entweder sie lassen den Anspruch der MLR Beteiligungsgesellschaft rechtskräftig werden und zahlen oder sie verteidigen sich und legen Widerspruch ein.

,,Für die letztere Alternative gibt es durchaus Gründe. Zwar dürften die durch den Abwickler geltend gemachten Ansprüche wohl unstreitig dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Dies gilt , obwohl es für einen juristischen Laien geradezu abstrus scheinen muss, einer Gesellschaft, deren Abwicklung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfügt wurde, weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen - im Wissen darum, hiervon nichts oder nur sehr wenig zurück zu erhalten", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber weiter. ,,Diese Ansprüche können aber nach unserer Ansicht mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet werden. Wie wir bereits berichtet hatten, hat die Staatsanwaltschaft Regensburg Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der MLR Beteiligungsgesellschaften wegen des Verdachts des Betrugs eingeleitet."

Die BSZ e.V. Rechtsanwälte haben in diesem Zusammenhang bereits Klage gegen diese Verantwortlichen der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. vor dem Landgericht München I eingereicht und stützten sich hierbei auf die von der Kriminalpolizei ermittelten Ergebnisse: ,,Diese unserer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzansprüche werden wir den Forderungen des Abwicklers entgegenhalten."

BSZ Anlegerschutzanwalt Luber weist auf weitere Anspruchsmöglichkeiten hin. Demnach können auch Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater bestehen. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.". ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft MLR Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L." beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=cc9a006991fdda6d892404175c91bfa4

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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