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Mannheimer Performance AG haftet wegen Informationspflichtverletzungen.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 460 Wörter · 379 Aufrufe
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Der Vermögensverwalter hat Kunden nicht auf Rückvergütungen hingewiesen und muss Schadensersatz leisten. Ein Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Matthias Gröpper und Catia Sofia das Neves Sequeira.

Der Kunde fühlte sich betrogen und klagte. Man hatte ihn mit Erfolgen in Vermögensverwalter-Wettbewerben geworben und die Leistung als Vermögensverwaltung bezeichnet und am Ende stellte sich heraus, dass das eine Anlageberatung war, für die er viel Geld bezahlt hat und praktisch nichts bekommen hat.

Und das Gericht gabe im Recht. Die Mannheimer Richterin stellte klar, dass der Anleger getäuscht wurde. Die Performance AG hatte ihn nicht darauf hingewiesen, dass sie aus der Vermittlung des Fonds Rückvergütungen angenommen hat. Das reichte. Sie muss Schadensersatz leisten.

"Das Urteil," schätzt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "könnte für viele Performance-Kunden gelten." Denn die Gesellschaft vertrat in dem Prozess die Meinung, dass sie den Anleger nicht auf die Annahme der Kickbacks hinweisen musste. "Und deshalb," sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira, "gehen wir davon aus, dass viele Kunden nicht auf die Annahme der Kickbacks und den daraus folgenden Interessenkonflikt bei der Beratung hingewiesen wurden. Und die können dann Schadensersatzansprüche geltend machen."

Und das macht oft Sinn. Denn die Investments, die die Performance AG dem Kunden vermittelt hatte, liefen enttäuschend. Deshalb ist diese Urteil die Chance, Verluste zurückzuholen und gegebenenfalls auch noch den entgangenen Gewinn geltend zu machen.

Die Anlegeranwälte haben erhebliche Zweifel an der Seriosität des Geschäftsmodells. Denn 2006 hatte die Gesellschaft mit Erfolgen in Vermögensverwaltungs-Contests geworben und im Betreff die angebotene Leistung als Vermögensverwaltung bezeichnet und am Ende vor Gericht bestritten, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag zustande gekommen ist. Obwohl der Berater einräumte, den Dienst als Vermögensverwaltung im untechnischen Sinn ausgewiesen zu haben.Und hat stattdessen Kunden Fonds verkauft, an denen sie neben der Servicegebühr auch noch Provisionen gezogen haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Performance AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28 .03. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
gröpköp

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