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LG Karlsruhe: Bausparkasse steht kein Kündigungsrecht zu

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 567 Wörter · 495 Aufrufe

Ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe dürfte Verbrauchern, deren Bausparverträge durch die Bausparkasse gekündigt wurden, Hoffnung geben. Das LG Karlsruhe entschied mit Urteil vom 9. Oktober 2015, dass der Verzicht auf den Abruf des Darlehens kein Kündigungsgrund sei (Az.: 7 O 126/15).

„Der Fall in dem die Richter am Landgericht Karlsruhe zu entscheiden hatten, war geradezu exemplarisch für die derzeitige Kündigungswelle bei Bausparverträgen. Insofern dürfte sich dieses Urteil auch auf viele andere Fälle übertragen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Rund 200.000 Bausparverträge sind in den vergangenen Wochen nach Medienberichten in den zurückliegenden Monaten durch die Bausparkassen gekündigt worden. Fast immer ging es dabei um Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, die Verbraucher das Darlehen aber nicht abriefen. Die Bausparkassen vertreten die Auffassung, dass sie dann ein Kündigungsrecht hätten.

Ebenso verhielt es sich im konkreten Fall am LG Karlsruhe. Ein Ehepaar hatte 1991 bei der Badenia Bausparkasse einen Bausparvertrag abgeschlossen. Dieser war seit 2002 zuteilungsreif. Da das Ehepaar das Darlehen aber nicht abrief, wurde ihnen die Kündigung serviert. Ihre Klage richtete sich gegen die Kündigung – mit Erfolg. Das LG erkannte kein Kündigungsrecht der Bausparkasse. Sie könne sich auch nicht auf § 489 BGB berufen, der einem Darlehensnehmer die Kündigung des Darlehens gestattet. Diesen Paragraphen hielt das Gericht jedoch nicht für anwendbar. Ein Bausparvertrag müsse ganzheitlich gesehen werden. Im Laufe des Vertrags würden Bausparer und Bausparkassen ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen.

„Das ist besonders erfreulich. Denn damit hat das LG Karlsruhe eines der schärfsten Argumente der Bausparkassen entkräftet“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kanz, der nach diesem Urteil gute Chancen für Bausparer sieht, erfolgreich gegen die Kündigung des Bausparvertrags vorzugehen.

Wenn Ihnen von Ihrer Bausparkasse gekündigt wurde, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe!

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.10.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cp

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