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Lebens- und Rentenversicherungen: Zu viel gezahlte Abschlusskosten zurückholen.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 862 Wörter · 433 Aufrufe

Versicherer können ihren Kunden nicht zweierlei Abschlusskosten in Rechnung stellen. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 2. September 2016 bekräftigt (Az. 20 U 201/15).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gemeinsam mit dem Bund der Versicherten gegen die HDI Lebensversicherung AG, da diese bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen zweierlei Abschlusskosten in Rechnung gestellt hat. Neben der rechtmäßigen Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre, die sog. Zillmerung, hatte das Versicherungsunternehmen noch Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit verteilt. Diese Vorgehensweise hat das OLG Köln untersagt. Denn laut Gesetz müssen die Abschlusskosten für eine Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung auf fünf Jahre verteilt werden und sind zudem gedeckelt. Aktuell dürfen es nicht mehr als 2,5 Prozent der gezahlten Prämien sein, bis 2015 lag die Grenze bei vier Prozent. Da die HDI Lebensversicherung AG auf eine Revision vor dem BGH verzichtet, ist das Urteil rechtskräftig.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt: „Das Urteil ist wegweisend und dürfte etliche Versicherungsnehmer in die Lage versetzen, zu viel gezahlte Abschlusskosten von den Versicherungen zurückzuverlangen. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur die HDI Lebensversicherung auf diese Weise Abschlusskosten berechnet hat.“

Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag noch läuft, gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurde. In den Tarifbestimmungen der HDI Lebensversicherung hieß es zu den Abschlusskosten: „Einen Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn. (…) Den verbleibenden Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Prämienzahlungsdauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn.“

„Bei dieser und ähnlichen Formulierungen zu den Abschlusskosten stehen für die Versicherungsnehmer die Chancen gut, zu viel gezahlte Abschlusskosten zurückzuholen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Versicherung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Versicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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