Laurèl GmbH: Zweite Gläubigerversammlung am 14. November
Die Anleihegläubigerversammlung der Laurèl GmbH war nicht beschlussfähig. Daher lädt das angeschlagene Unternehmen am 14. November zur zweiten Gläubigerversammlung ein.
„Für die Anleger ist dies ein wichtiger Termin. Es geht um ihr Geld. Denn sie sollen massiven Einschnitten bei den Anleihebedingungen zustimmen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.
Die Laurèl GmbH hatte im November 2012 eine Anleihe mit einem Volumen von 20 Millionen Euro begeben (ISIN: DE000A1RE5T8). Bei einer fünfjährigen Laufzeit ist die Anleihe mit 7,125 Prozent p.a. verzinst. Die Zinsen sind jeweils zum 16. November fällig. Im November 2017 steht die Anleihe zur Rückzahlung an.
Geht es jedoch nach den Plänen des Modeunternehmens wird es dazu nicht kommen. Denn die Anleger sollen über massive Einschnitte abstimmen. So soll die Hauptforderung der Laurèl-Anleihe auf 22 Prozent ihres Nennwerts herabgesetzt werden. Anders ausgedrückt sollen die Anleger auf 78 Prozent ihrer Forderung verzichten. Im Gegenzug soll diese Forderung dann vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf die Anleger kommt noch mehr zu. Auf die Zinsen ab dem 1. September 2016 sollen sie verzichten und die am 16. November fälligen Zinsen sollen bis zum 30. Juni 2017 gestundet werden.
„Unterm Strich wird den Anlegern einiges abverlangt. Von 100 investierten Euro blieben nach diesen Vorstellungen nur noch 22 Euro übrig. Umso wichtiger ist die Gläubigerversammlung am 14. November“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Die erste Gläubigerversammlung war nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum von 50 Prozent der Schuldverschreibungen nicht erreicht wurde. Die zweite Versammlung ist allerdings schon bei einem Quorum von 25 Prozent beschlussfähig.
Da auf die Anleger massive finanzielle Verluste zukommen, können sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu kann ggf. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehören, falls die Anleger beispielsweise fehlerhaft beraten wurden.
Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Laurèl GmbH anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Laurèl GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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