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Landgericht Zwickau verurteilt Bauträger zur Rückabwicklung einer „Schrottimmobilie“

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 745 Wörter · 370 Aufrufe
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Mit Urteil hat das Landgericht Zwickau einer Klage auf Rückabwicklung eines im November 2004 erfolgten Immobilienerwerbs stattgegeben (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Mit notarieller Erklärung hatten die Kläger gegenüber der beklagten Bauträgergesellschaft ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilie in Zwickau abgegeben. Darin wurde vereinbart, dass sich die Kläger an dieses Angebot sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag der Protokollierung, unwiderruflich gebunden fühlen. Die Bauträgergesellschaft konnte das Angebot bis zu dem festgelegten Termin annehmen. Des Weiteren war vereinbart, dass das Angebot nicht automatisch durch Ablauf der Angebotsfrist, sondern nur durch Widerruf der Kläger erlischt. Das notarielle Kaufangebot bestand somit auch nach Ablauf von sechs Wochen weiter fort. Es handelte sich hierbei um eine sogenannte Fortgeltungsklausel.

Da die Bauträgergesellschaft das notarielle Angebot aber erst nach Ablauf von neun Wochen angenommen hatte, ist das Landgericht Zwickau der Auffassung, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Es stellte fest, dass die Klausel bezüglich der Bindungswirkung und die Fortgeltungsklausel gemäß dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305ff. BGB unwirksam seien. Eine wirksame Annahme des Angebotes konnte somit nicht erfolgen. Das Landgericht Zwickau bestätigt somit die BGH-Rechtsprechung, wonach die Bindungsfrist für notarielle Urkunden maximal vier Wochen betragen darf. Nur in individuell verhandelten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei noch offener Finanzierung, sah der BGH gegebenenfalls eine Verlängerung um 50% der vierwöchigen Frist, mithin also um weitere zwei Wochen, als gerechtfertigt an. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Da die Annahme des notariellen Angebots aber erst nach Ablauf von insgesamt neun Wochen erfolgte, entschied das Landgericht Zwickau konsequent, dass die Ausnahmeregelung keinesfalls greifen kann.

Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages, im Rahmen derer die Bauträgergesellschaft die Immobilie zurücknehmen muss, die Bauträgergesellschaft auch zur Rückzahlung nahezu des gesamten Kaufpreises verurteilt wurde. Das Landgericht Zwickau sah es als gegeben an, dass Steuervorteile nicht anzurechnen sind. Es hat in überzeugender Weise entschieden, dass die hier gewährten Steuervorteile nicht derart hoch sind, dass von einem übermäßigen Steuervorteil, gemessen am Kaufpreis, gesprochen werden kann. Diese Rechtsprechung ist konsequent.

Insbesondere dieses Urteil zeigt, dass Erwerber von sogenannten denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Immobilien, insbesondere im Osten Deutschlands, nach wie vor Chancen haben, die Rückabwicklung herbeizuführen, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Adrian Wegel.

Die Kläger werden nun in der Lage sein, das aufgenommene Darlehen zurückzuzahlen. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Immobilie zum Zeitpunkt des Kaufs völlig überteuert gewesen ist. Die Bauträgergesellschaft wurde nämlich dazu verurteilt, den gezahlten Kaufpreis zu zahlen. Insoweit können mit diesem Vorgehen sämtliche rechtlich kritischen Punkte, so zum Beispiel die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung und das institutionalisierte Zusammenwirken der Bauträgervermittler mit den Banken, umgangen werden.

Da seit 2002 die Höchstfrist der Verjährung auf zehn Jahre festgelegt ist, raten wir Erwerbern, welche ihre Immobilie ab Juni 2005 erworben haben, Ihre Verträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Der BSZ e.V. hat hierfür die Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien/ Immobilien-Rückabwicklung.“ gegründet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/Immobilien-Rückabwicklung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw

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