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Kündigungswelle bei Bausparverträgen reißt nicht ab

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 567 Wörter · 314 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Die Kündigungswelle bei Bausparverträgen reißt nicht ab. Mehr als 200.000 Bausparverträge haben verschiedene Bausparkassen bereits gekündigt, berichtet das Handelsblatt. „Die Bausparer müssen die Kündigung nicht klaglos hinnehmen“, sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Von den Kündigungen sind in der Regel Bausparverträge betroffen, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, also eine vereinbarte Mindestansparsumme erreicht wurde. Dann könnten die Bausparer ein Darlehen in Anspruch nehmen, haben es in diesen Fällen aber noch nicht getan. Die Bausparkassen argumentieren damit, dass der Zweck eines Bausparvertrags dann nicht mehr gegeben sei, da der Verbraucher das Bauspardarlehen nicht abgerufen habe und kündigen die Verträge. Rechtlich berufen sie sich dabei auch auf § 489 BGB.

Demnach hat der Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, wenn das Darlehen seit mindestens zehn Jahren empfangen wurde. In dieser Argumentation betrachten sich die Banken als Darlehensnehmer. Es ist allerdings durchaus strittig, ob der § 489 sich überhaupt auf Banken und Bausparkassen anwenden lässt oder ob er nicht ausschließlich dem Schutz der Privatkunden als in der Regel schwächerem Vertragspartner dient. Darüber hinaus kann angezweifelt werden, ob das Darlehen mit der Zuteilungsreife tatsächlich schon voll empfangen wurde.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat mit Urteil vom 7. August 2015 zu Gunsten eines Bausparers entschieden (Az.: 10 C 1154/15). Nach dieser Entscheidung war die Kündigung des Bausparvertrags nicht rechtmäßig. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Dieses Kündigungsrecht stehe nur den Privatleuten zu. Auch sei die Zuteilungsreife nicht mit dem vollständigen Empfang des Darlehens gleichzusetzen.

„Mit dieser Entscheidung hat der Richter das schärfste Argument der Bausparkassen entkräftet“, sagt Rechtsanwältin Gaber. Allerdings werden diese weiter versuchen, die relativ hoch verzinsten Bausparverträge loszuwerden. Schließlich sind Bausparverträge eine der beliebtesten Anlageformen. Rund 30 Millionen Bausparverträge soll es in Deutschland geben. Auf die Verbraucher könnte also noch eine Kündigungswelle zukommen. „Aber der Bausparer ist nicht schutzlos gestellt. Nur weil die Bausparkassen die vergleichsweise hohen Zinsen nicht zahlen wollen, können sie die Verträge nicht einfach kündigen. Verbraucher sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen“, so Rechtsanwältin Gaber. Und: Sollten die Bausparkassen den gesparten Betrag auf das Konto des Kunden überweisen, sollte dieser nicht angerührt und am besten wieder zurück überwiesen werden. „Sonst könnte es so verstanden werden, als sei die Kündigung akzeptiert worden“, empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit wenn Ihnen der Bausparvertrag gekündigt wird. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen ist die Erstberatung kostenlos.

Für die Prüfung von Bausparverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 31.08.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
cp

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