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Kündigungsklausel bei Bausparverträgen nach Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe unzulässig.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 671 Wörter · 272 Aufrufe

Das Landgericht Karlsruhe entschied aktuell in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Badenia Bausparkasse durch Urteil (Az.: 10 O 509/16).

Eine von der Badenia in einem Bausparvertrag verwendete Kündigungsklausel ist danach unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die von der Badenia verwendete Klausel sah vor, dass die Bausparkasse bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen könne.

Nach der Klausel sollte es der Badenia möglich sein, nach vorheriger Ankündigung einen Bausparvertrag zu kündigen, wenn
- der Bausparvertrag nach 15 Jahren eine Zuteilungsreife noch nicht erreicht hat oder
- ein Kunde die Zuteilung des Bauspardarlehens nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat.

Die verwendete Klausel hielt einer rechtlichen Kontrolle nicht stand. Das Gericht sah in der verwendeten Formulierung eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer. Die Klausel ist nach Rechtsauffassung des Landgerichts Karlsruhe daher unwirksam.

„Die Entscheidung könnte wegweisend und insbesondere für Bausparer in Baden-Württemberg von großem Interesse sein, zumal auch andere Bausparkassen in der Region diese Klausel in den Vertragsbedingungen verwenden“, so der berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Bausparer, die eine Kündigung von ihrer Bausparkasse erhalten, sollten diese durch einen Fachanwalt rechtlich überprüfen lassen“, so der Fachanwalt.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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