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KÜNDIGUNG VON BAUSPARVERTRÄGEN WEGEN „STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE“

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 6 Min. Lesezeit · 1.130 Wörter · 501 Aufrufe

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017, dass Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, von den Bausparkassen gekündigt werden dürfen, ist ein harter Schlag für die betroffenen Bausparer.

„Einigen Bausparkassen geht das offensichtlich noch nicht weit genug. Daher wird offenbar versucht, auch andere Altverträge zu kündigen. Diese Vorgehensweise ist von dem aktuellen Urteil des BGH aber keineswegs gedeckt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die anhaltend niedrigen Zinsen belasten auch die Bausparkassen. Eine Folge davon ist die Kündigungswelle von Bausparverträgen. Die Bausparkassen berufen sich bei diesen Kündigungen in der Regel auf § 489 BGB. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind diese Kündigungen rechtmäßig. Bausparkassen haben aber auch noch eine ganze Reihe gut verzinster Bausparverträge im Portfolio, die noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif sind. Auch diese Altverträge belasten. Nach Medienberichten versucht die Aachener Bausparkasse nun auch solche Verträge loszuwerden. Dabei beruft sie sich auf § 313 BGB, d.h. auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Gemeint ist damit das anhaltende Niedrigzinsumfeld. Dadurch sei es der Bausparkasse nicht mehr länger zumutbar, an dem Vertrag festzuhalten.

„Diese Begründung hat rein gar nichts mit der aktuellen Entscheidung des BGH zu tun und eine Kündigung der Bausparverträge wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage dürfte für die Bausparkassen auch nur schwer durchsetzbar sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine anhaltende Niedrigzinsphase als eine Störung der Geschäftsgrundlage gesehen werden kann“, ist Rechtsanwalt Cäsar-Preller überzeugt.

Das OLG Karlsruhe stellte bereits mit Urteil vom 8. November 2016 (Az.: 17 U 185/15) fest: „Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss.“ Der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage für den Abschluss eines Bausparvertrags lasse sich nicht durch eine anhaltende Niedrigzinsphase begründen. Das Zinsrisiko hätte die Bausparkasse durch eine geeignete Vertragsgestaltung reduzieren können. „Bausparer, deren Bausparvertrag mit Verweis auf § 313 BGB gekündigt wurde, können sich gegen diese Kündigung wehren und müssen sich nicht aus ihren gut verzinsten Verträgen drängen lassen“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch Sie wollen Ihre Verträge und eventuelle Kündigungen professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Weitere Bausparer können sich im Rahmen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Prozessfinanzierung
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei einem Streitwert ab 50. 000.- Euro gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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