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KTG Energie: Hoffnungsschimmer für die Anleger

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 872 Wörter · 217 Aufrufe

Noch bis zum 24. Januar können Anleger der insolventen KTG Energie AG ihre Forderungen anmelden. Ihre Aussichten auf eine gewisse Quote im Insolvenzverfahren könnten sich zuletzt gebessert haben.

Wie die KTG Energie AG Ende 2016 mitteilte, wurde der Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht Neuruppin eingereicht und von diesem an den Gläubigerausschuss weitergeleitet. Demnach sieht der Insolvenzplan u.a. vor, dass zwei Planinvestoren Beiträge in das Vermögen der Gesellschaft leisten und dadurch überhaupt erst eine Quotenausschüttung an die Gläubiger möglich werden soll. Ohne diese Finanzspritze wäre eine Insolvenzquote demnach kaum zu realisieren. Auf diese Weise würden die Gläubiger bessergestellt als bei einer Zerschlagung des Unternehmens. Darüber hinaus sollen die Gläubiger über einen Besserungsschein an der Sanierung des Unternehmens beteiligt werden können. Der Gläubigerausschuss kann nun zu dem eingereichten Insolvenzplan Stellung nehmen. Danach kann das Insolvenzgericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumen.

„Immerhin besteht nun für die Anleger Hoffnung, dass sie im Insolvenzverfahren eine gewisse Quote erhalten und nicht komplett leer ausgehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Forderungen auch form- und fristgerecht bis zum 24. Januar angemeldet werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Allerdings müssen die Anleger der 50 Millionen Euro schweren Anleihe nach wie vor von Verlusten ausgehen. „Es ist nicht davon auszugehen, dass die Forderungen aller Gläubiger vollauf befriedigt werden können“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Um den drohenden finanziellen Verlusten entgegenzutreten, können die Anleger aber unabhängig vom Insolvenzverfahren auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Grundlage der Forderungen können eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch fehlerhafte Prospektangaben sein. „Die Anleger haben einen Anspruch darauf, über die Risiken der Geldanlage umfassend aufgeklärt zu werden. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Energie AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Energie AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4cbc64a5edb92ef2897b44a86a143ce9

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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