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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Klagen gegen Schiffsfonds wegen Namen und Anschriften der übrigen Anleger

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 558 Wörter · 300 Aufrufe
Logo des BSZ e.V.
Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Geschlossene Fonds müssen die Namen und Anschriften der übrigen Anleger gegenüber Gesellschaftern offenlegen, um einen Informationsaustausch zu gewährleisten.

Dies entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (Aktenzeichen II ZR 187/09, Aktenzeichen II ZR 134/11). Anlegeranwälte klagen oft auf die Informationen. Diese werden dann aber nicht aktuell zur Verfügung gestellt. Die jeweiligen Landgerichte helfen den Schiffsfondsanlegern nicht immer dabei ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wenn die Anschriften vorhanden sind, können die Anleger sich formieren und Kontakt aufnehmen. Jetzt können Schiffsfonds- Anleger Mehrheiten für Beschlüsse auch gegen den Willen des Fondsgeschäftsführers organisieren. Dies ist bei der Schieflage vieler Fonds oft nötig.

Erfahrene Fachanwälte klagen dann am Sitz der Gesellschaft die Liste der Adressen der Schiffsfondsanleger ein.

Weitere Informationen finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von RA Steffens/RAin Dreßler. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds wird auch betreut von dem Fachanwalt für Bank und Kapitalmarkrecht und Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds. Es ist das erste Standartwerk über Schiffsfonds und beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe und bietet Lösungsansätze für die Praxis für das gesamte Thema auf über 530 Seiten.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

So gewährleisten die BSZ e.V. Interessengemeinschaften durch die Vielzahl betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=dbb543f65530ddf6cd5a1aec6be4bc04

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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