Kapitalanlagebetrug - immer mehr Verfahren vor dem BGH
Kapitalanlagebetrug ist eine Form des Betruges, bei dem die Täter eine gewinnträchtige und steueropitimierte Anlage am Kapitalmarkt versprechen und vortäuschen, um an das Geld der Kapitalanleger zu kommen und um sich daran zu bereichern.
Das klassische Kapitalanlagebetrugsmodell ist das Schneeballsystem, bei dem die angeblichen Erträge mit dem Kapital neuer Opfer bezahlt werden.
Eine Grauzone stellen viele Angebote im Umfeld des grauen Kapitalmarkts dar, wobei die Grenze zwischen hohen Kosten einerseits und Betrug andererseits oft verschwimmen.
Die Anlageprodukte sind mit nachteilhaften Bedingungen und hohen Provisionsabzügen versehen, die unerfahrenen oder älteren Anlegern mit besonderen Vertriebsmethoden aufgedrängt werden. Es geht um Aufklärung über Provisionen von über 15 % des Kapitals.
Methoden
Risikoverschleierung, oberflächliche Prospekte, Fehler in den Prospekten, Events mit großem Aufwand und Geschenken für die Anleger.
Beispiele für Kapitalanlagebetrug
Schrottimmobilien - ca. 300.000 Käufer
geschlossene Immobilienfonds - viele Kapitalanleger
Anleihen von Unternehmen mit 8 % Rendite
Goldsparpläne mit hohen Aufschlägen, weil Goldpreis bei kleinen Anlagen hoch ist.
Strafbarkeit des Kapitalanlagebetrugs
Der Kapitalanlagebetrug ist gemäß §?264a StGB strafbar. Er ist ein Auffangtatbestand zum regulären Betrug nach §263 StGB. Strafbar ist das Vortäuschen von vorteilhaften Aspekten bzgl. Wertpapieren und anderen Kapitalanlagemöglichkeiten gegenüber einer größeren Menge von Personen.
Anders als beim allgemeinen Betrugstatbestand nach §263 StGB setzt der Tatbestand des §264a StGB keinen irrtumsbedingten Schaden voraus. Es genügt, wenn z.B. in einem Prospekt oder einer sonstigen öffentlich zugänglichen Darstellung unrichtige Angaben gemacht, oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden, soweit diese geeignet sind, die Anlageentscheidung eines potenziellen Anlegers zu beeinflussen.
Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Soweit tatsächlich ein täuschungs- und irrtumsbedingter Schaden eingetreten ist, ist §263 StGB einschlägig, der eine höhere Strafandrohung vorsieht.
Kapitalanlagebetrug – und die Frage der unrichtigen Angaben
Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsachenbezogene Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen.
Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden „internen“ Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden.
Unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet weiter derjenige, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht.
Die Bestimmung des § 264a StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.
Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Gemäß § 264a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
Der Kapitalanlagebetrug ist kein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist.
Ein Emissionsprospekt fällt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er sich auf den Erwerb von Kommanditanteilen bezieht und damit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen steht, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Treuhänders steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2 StGB nicht entgegen.
Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. Dabei muss er die unrichtigen oder unvollständigen Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis von Personen verwenden. Die Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmarkts sichern. Unter einem größeren Kreis von Personen sind deshalb eine so große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. Erfasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig unbestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen. Unter den Tatbestand fällt aber auch die Direktwerbung durch Post, Fax, E-Mail und dergleichen, wenn sie massenhaft erfolgt. Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden „internen“ Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden.
Auch derjenige verbreitet unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht. Die Verwirklichung des Tatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prospekt bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis potentieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapitalanlagebetrug beendet ist. Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Prospekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Eine Straftat, die vollendet oder beendet sein könnte, liegt nicht vor.
Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes. Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2011 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13
Die Beschreibung des §264a StGB als Kapitalanlagebetrug ist insofern irreführend. Treffender ist die ebenfalls gängige kriminologische Bezeichnung Prospektbetrug.
In letzter Zeit häufen sich Klagen bei den Zivilkammern des Bundesgerichtshofes, weil auch Ausländer damit in Deutschland verklagt werden können.
Fazit des BSZ e.V.:
Eine objektive Einschätzung des jeweiligen Falls ist nur mit einem erfahrenen Fachanwalt möglich. Lassen Sie sich beraten! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert was nun? anzuschließen.
Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=fca3fb0e6e083d2034f5a3bf61df6281
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.10.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Steff
Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.
http://antwort-erbeten.de/unterstuetzerliste
Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.