Di, 21. Jul 🇩🇪 DE 🌐 EN DE Preise
AD-HOC Aktuelle Ad-Hoc-Meldungen: 13:46 ELOS feiert 50-jähriges Bestehen: Vom Putzlappenhersteller zum moderne.... 13:46 ELOS feiert 50-jähriges Bestehen: Vom Putzlappenhersteller zum moderne.... 13:41 Rekord bei Insolvenzen und Zwangsversteigerungen im Rhein-Main-Gebiet.... 13:41 Rekord bei Insolvenzen und Zwangsversteigerungen im Rhein-Main-Gebiet.... 11:46 Doosan Bobcat Bensheim startet Sommer-Aktion: Drei Teleskoplader zum S.... 11:46 Doosan Bobcat Bensheim startet Sommer-Aktion: Drei Teleskoplader zum S.... 11:43 Wohnmobilreisen 2026: Frankreich gewinnt bei deutschen Campern an Bede.... 11:43 Wohnmobilreisen 2026: Frankreich gewinnt bei deutschen Campern an Bede....
Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Ist die Flucht nach dem Streit mit dem Chef ein fristloser Kündigungsgrund?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 324 Wörter · 309 Aufrufe
Logo des BSZ e.V.
Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ® e.V.

Darf der Arbeitgeber die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter nach einem heftigen Streit die Arbeit verlässt? Dies hatte nun das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden (Az.: 28 Ca 4449/12), wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert.

In dem verhandelten Fall hatte eine Floristin im hinteren Raum des Blumengeschäftes ein Brötchen gegessen. Der Arbeitgeber kam hinzu und forderte sie auf, dass essen einzustellen und wieder in den Verkaufsraum zu gehen. Hierüber kam es zum Streit, wobei der Arbeitgeber die Situation weiter anheizte. Darauf verließ die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz wutentbrannt.

Für dieses Verhalten erklärte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung.

Dies hielt das Arbeitsgericht nun für übertrieben, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn in dem Verhalten der Frau eine beharrliche Arbeitsverweigerung zu sehen gewesen wäre.

Dies sah das Gericht aber nicht, sondern ging davon aus, dass die Angestellte keine Möglichkeit gehabt hat, eine klare und besonnene Entscheidung zu treffen, erläutert Cäsar-Preller das Urteil weiter. Außerdem hätte der Arbeitgeber die Pflicht gehabt, den Konflikt nicht anzuheizen sondern zu entspannen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach einem Konflikt mit dem Chef der Arbeitsplatz grundsätzlich verlassen werden darf, warnt Cäsar-Preller, jedoch sind damit die Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung erneut gestiegen.

Der Autor des Beitrages steht Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung: Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in ihren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
Tel.: 06 11 - 45 02 30
Fax: 06 11 - 4 50 23 17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
Internet: www.caesar-preller.de

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

BSZ® - TOPLISTE Arbeitsrecht
http://www.rechtsboerse.de/arbeitsrecht/bsz-toplisten.htm

Anzeige
Ende Anzeige

Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Sie haben ein rechtliches Anliegen zu dieser Mitteilung? Inhalt melden Eigene Daten entfernen Meldungen sind kostenlos.
Sie sind als Firma oder Pressekontakt dieser Mitteilung hinterlegt? Mit der hinterlegten E-Mail-Adresse bei pressekonto anmelden Sie erhalten einen Anmeldelink per E-Mail – ganz ohne Passwort.