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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

HCI MS Skyndir vor der Insolvenz: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 856 Wörter · 390 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ e.V.

Das Amtsgericht Neumünster hat das vorläufige Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds HCI MS Skyndir eröffnet (Az.: 93 IN 44/14). „Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Emissionshaus HCI Capital hatte den Schiffsfonds 2006 aufgelegt. Der Fonds beteiligte sich an dem Containerschiff MS Skyndir. Allerdings schlug auch hier die Krise der Schifffahrt zu. Wie das fondstelegramm meldet, wurde nun das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet.

Da im Fall der Insolvenz den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes droht, rät der Fachanwalt zu handeln: „Die betroffenen Anleger sollten jetzt umgehend ihre Chancen auf Schadensersatz überprüfen lassen. Erfahrungsgemäß stehen die Chancen gerade bei Schiffsfonds gut.“

Grund zum Optimismus in dieser schwierigen Situation können die Anleger daher haben, weil es bei der Anlageberatung häufig zu so eklatanten Fehlern gekommen ist, dass Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können. Diese Fehler liegen meist darin, dass nicht oder nur unzureichend über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition aufgeklärt und / oder die Bank ihre Vermittlungsprovisionen nicht offen gelegt hat.

Da Schiffsfonds einer Reihe von Risiken ausgesetzt sind, beispielsweise den meist langen Laufzeiten, der erschwerten Handelbarkeit oder Schwankungen bei den Charterraten, sind sie nicht als sichere Kapitalanlage geeignet. „Erst recht nicht, wenn man das Totalverlust-Risiko für die Anleger bedenkt. Dennoch wurden sie immer wieder auch betont sicherheitsorientieren Anlegern empfohlen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Den Grund, warum die Anlegerwünsche in solchen Fällen offenbar ignoriert wurden, liefert der erfahrene Fachanwalt gleich mit: „Für die Vermittlung erhalten die Banken oft üppige Provisionen, die sie sich nicht entgehen lassen wollen. Da werden die Wünsche des Kunden schnell mal übergangen. Allerdings ist das nicht zulässig und die Provisionen müssen zudem auch offen gelegt werden. Das ist aber meistens auch nicht geschehen“, ergänzt Cäsar-Preller. Doch der BGH hat in diesen Fällen anlegerfreundlich entschieden. Laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die Vermittlungsprovisionen dem Kunden gegenüber offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben.

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Rückvergütungen kann den Schadensersatzanspruch auslösen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht tatsächlich verletzt hat.
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp: Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Fazit des BSZ e.V.: Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell! Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS Skyndir beizutreten.
Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

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