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Haben Sie eine Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG erhalten?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 546 Wörter · 334 Aufrufe
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Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH fordert Anleger wiederholt zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG auf.

Dem BSZ e.V. wird von betroffenen Anlegern berichtet, dass die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – mit Schreiben vom 20.05.2015 unter Fristsetzung bis zum 08.06.2015 erneut zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert hat. Letztmals hatte die Gesellschaft Anleger mit Schreiben vom 15.02.2015 zur „Rückführung der geleisteten Ausschüttungen“ aufgefordert.

Die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH behauptet in ihrem aktuellen Schreiben vom 20.05.2015: „Die Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen hat ihre rechtliche Grundlage in der Änderung des Gesellschaftsvertrags, die in der Gesellschafterversammlung vom Juni 2013 verbindlich und mit der dafür erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist und somit Rechtskraft erlangt hat […].“

Viele Anleger sind jetzt verunsichert und wünschen einen Informationsaustausch mit anderen am Fonds beteiligten Gesellschaftern. Diesen Interessenaustausch unter betroffenen Anlegern verhindert die Gesellschaft jedoch standhaft, obwohl die Dubai Sports City GmbH & Co. KG bereits rechtskräftig zur Herausgabe eines schriftlichen Verzeichnisses der Vor- und Nachnamen sowie der Adressen der an der Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG beteiligten Gesellschafter und Treugeber verurteilt wurde. Trotz Zwangsgeldfestsetzung ist die Fondsgesellschaft dieser vorgenannten Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Dies ist für Anleger unverständlich.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz von der Kanzlei CLLB, die das Urteil auf Herausgabe der Gesellschafternamen und -anschriften für einen von der Kanzlei vertretenen Anleger erstritten hatte, rät nun betroffenen Anlegern dringend, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Schadloshaltung gegenüber Dritten bestehen können. Dies gilt beispielsweise gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften, wenn diese die Anleger nicht auf die mit dieser Anlage einhergehenden Risiken – wie z.B. die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen oder das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals – vor dem Abschluss der Anlage hingewiesen haben.

Im Falle einer gerichtlichen Bestätigung von Schadensersatzansprüchen sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Im Obsiegensfall würde der Gegner dann zur Rückzahlung der seitens der Anleger investierten Zahlungen sowie zur Freistellung von weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verurteilt werden. Vor diesem Hintergrund sowie einer möglicherweise noch im Sommer 2015 drohenden absoluten Verjährung von etwaigen Schadensersatzansprüchen empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Sports City. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118

Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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