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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Fußnoten waren Fußfallen für die Sparkasse beim LG Düsseldorf

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 665 Wörter · 298 Aufrufe

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 17.03.2015 festgestellt, dass ein mit einer Sparkasse im Jahre 2007 geschlossener Darlehensvertrag durch einen Widerruf des Darlehensnehmers im Jahre 2013 beendet worden ist. Dem Kläger stand die Widerrufsmöglichkeit auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages noch offen, da er bei Vertragsabschluss nach den Ausführungen des Gerichts nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthielt - wie viele Verträge diverser Sparkassen - eine Widerrufsbelehrung, in der zwei Fußnoten („¹ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“ und „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) verwandt wurden. Das Landgericht ging davon aus, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht aufkläre.

Die von der Sparkasse verwandte Argumentation, die verwandte Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis für den Sparkassenmitarbeiter und habe kein Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung hielt das Gericht ebenso wenig für durchgreifend wie den von der Sparkasse erhobenen Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Der Widerruf sei, so das Landgericht, weder verwirkt noch sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich, da die Sparkasse die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt habe.

Bankkunden, die ihren Darlehensvertrag zwischen dem 01.11.2002 und Ende 2010 abgeschlossen haben und nicht zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, können auch Jahre nach Vertragsabschluss ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen und damit den Darlehensvertrag rückabwickeln.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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