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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Für Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen ist der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 6 Min. Lesezeit · 1.130 Wörter · 401 Aufrufe

Zum Ende eines jeden Jahres klingeln bei dem BSZ e.V. regelmäßig die Telefone Sturm und es wird um die schnelle Auskunft gebeten, ob ein bestehender Anspruch noch geltend gemacht werden könne, oder ob er gar schon verjährt sei.

Der BSZ muss die Anrufer stets darauf aufmerksam machen, dass eine schnelle Antwort mitunter auch eine falsche Antwort sein kann. Denn, nicht immer ist der Tag, an welchem die Unterschrift unter einen Vertrag gesetzt wurde, auch zwangsläufig der Tag, an welchem der Ablauf der Verjährungsfrist begann.

• Für Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen ist der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag. Mögliche Ansprüche können zum Jahresende verjähren.

Daher sollten betroffene Anleger jetzt handeln. „Am 31. Dezember greift die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, Ansprüche, die im Laufe des Kalenderjahres 2014 entstanden sind, müssen spätestens bis zum Jahresende geltend gemacht werden, damit die Forderungen nicht verjähren“. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen gewusst haben muss oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. In diesen Fällen verjähren die Forderungen am 31. Dezember 2017.

• Die dreijährige Verjährungsfrist bedeutet allerdings nicht, dass grundsätzlich Schadensersatzansprüche zum Jahresende erlöschen.

Hatte der Anleger keine Kenntnis von den Umständen, die zu den Ansprüchen führen, verjähren die Forderungen nach zehn Jahren. Allerdings nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Entstehung der Ansprüche, z.B. zehn Jahre nach dem Beitritt zu einer Fondsgesellschaft.

Durch die Modernisierung des Schuldrechts wurden von dem Gesetzgeber die Verjährungsfristen verkürzt. Seit dem 01.01.2012 beschäftigen sich die Anwälte der Anleger mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt an die zehnjährige absolute Verjährungsfrist des seit dem 01.01.2002 geltenden § 199 Abs. 4 BGB berechnet wird. Die Beantwortung dieser Frage schien bisher sehr eindeutig zu sein. Nach § 199 Abs. 4 BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an und dieser Zeitpunkt – war nach bisheriger Meinung – der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies deckte sich mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher feststellte, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen objektiv mit dem Abschluss der wirtschaftlich nachteiligen Verträge entsteht.

• Dieser Rechtsprechung blieb der BGH auch in seiner Entscheidung vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11) treu, ergänzte diese jedoch um den Hinweis, dass es auf den „unwiderruflichen und vollzogenen“ Erwerb der Anlage ankomme.

Zu prüfen ist damit nun, wann die Kapitalanlage unwiderruflich und vollzogen erworben wurde. Da bei komplexen Anlageprodukten oft mehrere Verträge abgeschlossen wurden, sind insbesondere auch unterschiedliche Widerrufsmöglichkeiten zu prüfen. Der Tag, an welchem die Unterschrift unter die Verträge gesetzt wurde, ist damit nicht zwangsläufig der Tag, an welchem der Ablauf der Verjährungsfrist begann.

• Darüber hinaus können – trotz eingetretener Verjährung – möglicherweise immer noch Ansprüche und Rechte gegenüber den finanzierenden Banken geltend gemacht werden.

• Es gibt aber auch noch eine Reihe anderer Verjährungsfristen, 2 Jahre und 5 Jahre. Es bestehen mithin gute Gründe sich eine anwaltliche Beratung einzuholen.

• Ist die Forderung verjährt, ist sie damit aber nicht automatisch erloschen. Man kann sie immer noch geltend machen, solange der Schuldner nicht die Einrede der Verjährung erhebt.

Für die Prüfung der Verjährung bei Kapitalanlagen und anderen Forderungen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung beizutreten. Hier ist dann auch zu erfahren, wie auch noch kurz vor Jahresende die Verjährung verhindert werden kann.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

• Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!

Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=c268f42fcf9a6326cfb1d5d386dce5f2

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu www.anwalts-toplisten.de

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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