Einige Versicherungen haben die Rechtsschutzdeckungsablehnung nahezu perfektioniert.
Immer öfter melden sich bei dem BSZ e.V. geschädigte Kapitalanleger die sich über ihre Rechtsschutzversicherungen beklagen.
Die betroffenen Anleger wollen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Rechte geltend zu machen und die eigens für einen solchen Fall abgeschlossene Rechtsschutzversicherung weigert sich, Kosten für Anwalt und Verfahren zu übernehmen.
Einige Versicherer haben offensichtlich die Rechtsschutzdeckungsablehnung nahezu perfektioniert.
Nach Geltendmachung des Rechtsschutzdeckungsanspruches lehnt die Versicherung die Deckung wegen irgendeines Ausschlusses (Spekulationsgeschäft, Gesellschaftsrecht, Börsengeschäft, Verjährung des Direktanspruches, keine Erfolgsaussichten etc.) ab. Die Rechtsschutzversicherungen kennen vielfältige Gründe, eine Kostendeckung zu verweigern. Zu weiteren beliebten ,,Ausreden" zählen beispielsweise ,,Ihr Sachverhalt ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst.", ,,Der Rechtsschutzfall liegt zeitlich vor Versicherungsabschluss." beziehungsweise ,,Mutwilligkeit / mangelnde Erfolgsaussichten."
In vielen Fällen erfolgt diese Ablehnung zu Unrecht. Der Versicherungsnehmer, welcher in der Regel jahrelang Prämie bezahlt hat, kann oder will sich den Direktprozess gegen den Haftpflichtigen nicht leisten, weil er ja schon mit zwielichtigem Verhalten des Haftpflichtigen eine Menge Geld verloren hat.
Da die Rechtsschutzversicherung die Deckung für den Haftpflichtprozess abgelehnt hat, müsste der Versicherungsnehmer nunmehr auch noch die Rechtsschutzversicherung verklagen. Die meisten Versicherungsnehmer schreckt dies ab. Sie lassen die Sache auf sich beruhen. Dies auch deshalb, weil sie nicht selten von sogenannten Vertragsanwälten der jeweiligen Versicherungsgesellschaft beraten werden. Der Vertragsanwalt dieser Versicherungsgesellschaft kann und will natürlich nicht zu einem Deckungsprozess gegen die Rechtsschutzversicherung, mit welcher er einen Vertrag hat, raten.
Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) konnte es passieren, dass einem Rechtsschutzversicherten im Falle eines benötigten Rechtsbeistandes ein Anwalt oder ein Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung zur Rechtsvertretung zugewiesen wurde. Seit der Entscheidung C 442/12 des EuGH ist dies nun anders und Rechtsschutzversicherte haben nun freie Anwaltswahl. Eine Einschränkung der freien Anwaltswahl durch die Rechtsschutzversicherung ist nun seit der EuGH-Entscheidung nicht mehr möglich und ein Rechtsschutzversicherter kann frei wählen, welchen Beistand er für sein Verfahren wählt!
Da sich der Versicherungsnehmer sehr oft dazu entschließt, nichts mehr zu machen, verliert er eine Menge Geld gegen den Haftpflichtigen, die jeweilige Versicherung erspart sich einen Haufen Geld, weil sie ja den Haftpflichtprozess, welcher immer mit einem Risiko verbunden ist, nicht finanzieren muss.
Falls sich ein mutiger Versicherungsnehmer entscheidet, gegen seine Versicherung vorzugehen, einen Deckungsprozess gegen die Gesellschaft zu führen, werden diesem Versicherungsnehmer alle möglichen Knüppel zwischen die Beine geworfen.
Insbesondere werden Obliegenheitsverletzungen eingewendet. Die Rechtsprechung bei Obliegenheitsverletzungen ist äußerst hart. Dies führt in der Regel dazu, dass der Versicherungsnehmer den Deckungsprozess gegen die Versicherung verliert, obwohl er an und für sich Rechtsschutz hätte. Er verliert den Deckungsprozess deswegen, weil er irgendeine Frage nicht in der erforderlichen Güte, Qualität und Zeit beantwortet hat.
Aufgrund der harten Rechtsprechung und des Prozessverlustes bleibt der mutige Versicherungsnehmer, welcher es wagt, die Versicherung zu verklagen, auf dem Direktschaden aus der Haftpflichtangelegenheit sitzen. Weiters muss er noch die Kosten des verlorenen Deckungsprozesses tragen.
Im Schadensfall wird der Versicherungsnehmer offenbar als Feind betrachtet. Man lässt ihn in Fallen tappen, trickst ihn mit elendslangen von Anwälten gestellten Fragen aus. Der Versicherungsnehmer soll Auskünfte erteilen, die er gar nicht erteilen kann. Im Deckungsprozess rutscht der Versicherungsnehmer dann aus.
Was kann ein Verbraucher aber gegen eine solche Ablehnung tun? Man sollte eine Entscheidung von seiner Rechtsschutzversicherung nicht einfach hinnehmen, sondern für sein Recht kämpfen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des Anspruches auf Kostendeckung.
Um es erst gar nicht zu einer Deckungsablehnung kommen zu lassen, sollte der direkte Weg immer erst zum Anwalt führen!
„Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Vor allem dann, wenn man über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, oder diese die Deckungszusage ablehnt. Da ist dann auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert sagt Roosen. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.
Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, ist der Rechtsweg meist die beste Option.
Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet Mitgliedern der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt.
Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.
Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten:
Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.
Die Informationen, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben der betroffenen Anleger entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden.
Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.
Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Die Anleger erhalten in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches sie dann annehmen oder ablehnen können.
Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.
Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:
Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.
Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.
Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.sammelklagen.de
Hier können Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beantragen:
https://sammelklagen.wordpress.com/anmeldung
Original-Inhalt von BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.