Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Jahresende
Für Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen ist der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag. Mögliche Ansprüche können zum Jahresende verjähren. Daher sollten betroffene Anleger jetzt handeln.
„Am 31. Dezember greift die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, Ansprüche, die im Laufe des Kalenderjahres 2013 entstanden sind, müssen spätestens bis zum Jahresende geltend gemacht werden, damit die Forderungen nicht verjähren“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen gewusst haben muss oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. In diesen Fällen verjähren die Forderungen am 31. Dezember 2016. „Für betroffene Anleger bedeutet dies, dass sie jetzt handeln und verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten. Das Jahresende ist nicht mehr weit“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Die dreijährige Verjährungsfrist bedeutet allerdings nicht, dass grundsätzlich Schadensersatzansprüche zum Jahresende erlöschen. Hatte der Anleger keine Kenntnis von den Umständen, die zu den Ansprüchen führen, verjähren die Forderungen nach zehn Jahren. Allerdings nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Entstehung der Ansprüche, z.B. zehn Jahre nach dem Beitritt zu einer Fondsgesellschaft.
Ein häufiger Grund für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung. Denn Anageberater sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Sie müssen u.a. die Kenntnisse, Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers bei der Vermittlung berücksichtigen. In vielen Fällen ist dies nicht ausreichend geschehen und es fand bspw. keine ausreichende Risikoaufklärung statt oder sicherheitsorientierten Anlegern wurden spekulative Beteiligungen wie z.B. Schiffsfonds vermittelt. „Zu beachten ist, dass jeder Beratungsfehler einzeln verjährt. Das kann wichtig sein, wenn ein Anleger auf eine Fehlentwicklung seiner Geldanlage hinweist aber von seinem Berater nur beschwichtigt wird. Oder aber wenn die Beratungsfehler erst Stück für Stück offenkundig werden. Um auf Nummer sicher zu gehen und zu verhindern, dass Schadensersatzansprüche untergehen, sollten Anleger unbedingt rechtzeitig handeln“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Um die Verjährung zu hemmen, kann u.a. ein Güteantrag gestellt werden. Das darf aber kein pauschalisierter Antrag sein. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Güteantrag immer hinreichend individualisiert sein, d.h. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen gemacht werden. Sonst droht trotz Güteantrag die Verjährung der Ansprüche.
Sofern für eine Prüfung der Verjährung oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2013 nicht mehr genügend Zeit vorhanden ist, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. In vielen Fällen ist es möglich, anstatt einer Klage, einen Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle einzureichen.
In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. staatlich anerkannte Gütestellen mit denen er schon eine jahrelange Kooperation pflegt. Diese staatlich anerkannten Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht, des Steuer-, Handels-, Gesellschaftsrechts.
Die Vorteile eines Güteverfahrens sind vor allem:
1. Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.
Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.
2. Geringere Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.
3. Vertraulichkeit
Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.
Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die staatlich anerkannte Gütestelle erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Verjährung".
Für die Prüfung der Verjährung bei Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung beizutreten.
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