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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Die einfache Steuerhinterziehung soll mit Delikten wie bewaffneter Raubüberfall gleichgestellt werden!!

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 670 Wörter · 488 Aufrufe
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Steuerrecht: Das Ende der Selbstanzeige? Diese Frage kann man sich getrost stellen, wenn man den jüngsten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Kenntnis nimmt, welcher nun vorgelegt wurde und zur Verschärfung der Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige führt.

Nimmt man die geplanten Maßnahmen zur Kenntnis, muss sich einem der Gedanke aufdrängen, dass weitere Selbstanzeigen nicht gewünscht sind. Es soll zwar grundsätzlich das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige bestehen bleiben, deutlich verschärft werden aber die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen. Das Gesetz soll zum 01.01.2015 Inkrafttreten, sodass man sich in der Tat überlegen sollte, ob nicht schnellstens noch Handlungsbedarf vor dem anstehenden Jahreswechsel gegeben ist.

Geplant ist u.a., die Grenze bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages straffrei bleiben soll, von € 50.000,00 auf € 25.000,00 abzusenken. Der dann für einen solchen Fall zu zahlende Geldbetrag soll zukünftig vom Hinterziehungsvolumen her gesehen gestaffelt werden. So ist geplant, bei einem Hinterziehungsbetrag bis zu € 100.000,00 einen Strafzuschlag von 10% zu erheben, ab € 100.000 bis 1.000.000,00 15% und über € 1.000.000,00 20%. Bisher lag der Strafzuschlag einheitlich bei 5%.

Darüber hinaus sollen bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuert werden können. Hinzukommen soll die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen als weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.

Die Strafverfolgungsverjährung soll von derzeit 5 auf 10 Jahre ausgedehnt werden, was bisher nur für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung galt. Damit wird die einfache Steuerhinterziehung mit Delikten wie Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder bewaffneter Raubüberfall (§ 250 Abs. II StGb) gleichgestellt!!

Es soll an dieser Stelle in Erinnerung gerufen werden, dass in der Vergangenheit auch deutsche Parteien, welche nunmehr diese massiven Verschärfungen fordern, selbst schwarze Konten im Ausland unterhielten.

Ein weiteres Problem zeigt sich verstärkt darin, als immer mehr Staaten bzw. die dortigen Banken die Anleger auffordern, reinen Tisch zu machen.

Was ist bei einer Selbstanzeige/Nacherklärung zu beachten:

Sie sollten sich in jedem Fall sachkundigen Rat einholen, denn es reicht definitiv nicht aus, die bei den Banken angeforderten Unterlagen dem Finanzamt vorzulegen. Das Problem liegt darin, als die Unterlagen der Banken, dies zeigt die Erfahrung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht in vielen bisher bearbeiteten Fällen, öfters nicht stimmig, teilweise falsch und teilweise nicht vollständig sind, was dazu führen kann, dass die Selbstanzeige ins Leere geht und es bei der Strafbarkeit bleibt. In jedem Fall sind die Erträgnisaufstellungen, auch die Ermittlung der sonstigen Einkünfte (Spekulationsgewinne), sehr sorgfältig aufzubereiten und dem Finanzamt geordnet und nachvollziehbar darzulegen.

Besonders hinzuweisen ist bei der Formulierung einer Selbstanzeige an das Finanzamt, wenn die Unterlagen noch nicht vollständig vorhanden sind, dass eine entsprechend großzügige Schätzung vorgenommen und lieber höhere Beträge gezahlt werden, damit man auf der sicheren Seite ist. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen akzeptiert allenfalls eine Abweichung bei der Schätzung der Steuern bis zu 5%, was aber schnell überschritten sein kann. Da ein gezahltes Zuviel vom Fiskus rückerstattet, ggf. auch verzinst wird, sollte bei der Schätzung keine Zurückhaltung geübt werden, insbesondere, wenn man sich aus verständlichen Gründen über die Jahre hinweg keinen vollständigen Überblick über die Erträgnisse verschaffen konnte.

Definitiv ist ein gesteigerter Handlungsbedarf vor dem Jahresende angesagt, sollten sich Betroffene noch entscheiden, den Weg der Steuerehrlichkeit zu suchen.
Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es für betroffene Steuerbürger auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
axwid

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