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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Der Widerrufsjoker sticht immer noch: FEHLENDE ANGABE ZUR LAUFZEIT DES KREDITS – WIDERRUF MÖGLICH

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 858 Wörter · 272 Aufrufe

Banken und Sparkassen haben die Tür für den Widerrufsjoker auch bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sperrangelweit aufgestoßen. Auch bei diesen Immobilienfinanzierungen sind die Widerrufsbelehrungen immer noch zum Teil fehlerhaft und der Widerruf in diesen Fällen möglich.

„Es ist schon erstaunlich, wie schwer sich einige Banken und Sparkassen getan haben, ihre Kunden ordnungsgemäß zu informieren und damit den Darlehenswiderruf erst ermöglicht haben. Gerade bei der Aufführung der Pflichtangaben ist es auffallend häufig zu Fehlern gekommen. Besonders ins Auge sticht dabei, dass die Kreditlaufzeit nicht angegeben ist“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Fehlen der Pflichtangaben, wie die Angabe zur Laufzeit des Darlehens, hat Konsequenzen. Denn der Beginn der Widerrufsfrist ist an diese Angaben geknüpft. Anders ausgedrückt: Die Widerrufsfrist wurde in diesen Fällen nicht in Lauf gesetzt und der Widerruf des Darlehensvertrags ist auch heute noch möglich.

Neben der Kreditlaufzeit muss der Verbraucher u. a. auch Angaben zum Nettodarlehensbetrag, zum effektiven Jahreszins oder zum Sollzinssatz erhalten. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Auch hier tauchen nach unseren Erfahrungen Fehler auf. Am häufigsten fehlt aber die Angabe zur Kreditlaufzeit. Die ist auch nicht mit der Dauer der Zinsfestschreibung zu verwechseln.“

Ein anderer Fehler findet sich vermehrt in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen. Hier wurde die Nennung der Aufsichtsbehörde in den Pflichtangaben aufgeführt, die Aufsichtsbehörde dann aber nicht genannt.

Beim Vorliegen eines dieser Fehler ist der Widerruf des Darlehens in der Regel möglich. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren ist der Widerruf für den Verbraucher auch bei diesen jüngeren Verträgen finanziell attraktiv und je nach Höhe des Darlehens und Zinssatz können durch eine Umschuldung mehrere tausend Euro gespart werden. Darlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sind auch nicht vom Ende des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ betroffen. Das gilt nur für ältere Darlehensverträge.

Für den Verbraucher ist es nicht leicht zu erkennen, ob er ordnungsgemäß belehrt wurde. Daher prüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für BSZ e.V. Fördermitglieder kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Verttrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Verttrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:
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